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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2018, Az.: XI ZR 573/17

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gesetzliche Anforderungen an die Widerrufsinformation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.2018
Aktenzeichen
XI ZR 573/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 15739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:240418BXIZR573.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam - 05.10.2016 - AZ: 8 O 255/15
OLG Brandenburg - 06.09.2017 - AZ: 4 U 182/16

Fundstelle

  • VuR 2018, 438

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.). Der im Abschnitt "Widerrufsfolgen" zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.692,45 €.

Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber