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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2018, Az.: I ZB 97/17
Provisionsanspruch aus der Vermittlervereinbarung für den Verkauf einer Sammlung von Designobjekten; Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei; Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands i.R.d. Erteilung der Auskunft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2018
Referenz: JurionRS 2018, 13210
Aktenzeichen: I ZB 97/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2108:010308BIZB97.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 13.01.2016 - AZ: 28 O 14/14

KG Berlin - 16.01.2017 - AZ: 10 U 9/16

BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17

Redaktioneller Leitsatz:

Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht die beklagte Partei zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 Euro festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 Euro und die Zulassung der Berufung müsse daher nicht geprüft werden. Der Streitwert der Auskunftsklage und die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei fallen häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, das erstinstanzliche Gericht habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil die Nichtzulassung der Berufung bedeutet, wenn keine Partei die Zulassung beantragt hat.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Januar 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten um vom Kläger geltend gemachte Provisionsansprüche. Der Beklagte war Eigentümer einer umfangreichen Sammlung von Designobjekten, die er verkaufen wollte. Er beauftragte den Kläger zunächst mündlich mit der Suche nach einem Käufer. Am 1. Januar 2009 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, die in Verbindung mit einer zusätzlichen Vereinbarung vom selben Tag einen Provisionsanspruch des Klägers vorsah. Ende 2009 stellte der Kläger dem Beklagten den Zeugen H. vor, der Kontakte zur C. Academy of Art in Ha. hatte. Bei dem Treffen wurde über ein mögliches Kaufinteresse einer Institution in Ha. gesprochen. Der genaue Umfang weiterer Vermittlungstätigkeiten des Klägers sowie des Zeugen H. ist streitig. Der Beklagte kündigte die Zusammenarbeit fristgerecht zum 31. Dezember 2010. Am 5. Januar 2011 wurde ein Kaufvertrag zwischen der B. Art Design (Hong Kong) Limited, vertreten durch den Beklagten als deren Direktor, und der C. Academy of Art, vertreten durch deren Vizepräsidenten, geschlossen.

2

Der Kläger hat Stufenklage erhoben und, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, in der ersten Stufe vom Beklagten Auskunft über die Höhe des im Kaufvertrag mit der C. Academy of Art vereinbarten Kaufpreises verlangt.

3

Das Landgericht hat diesem Auskunftsantrag durch Teilurteil entsprochen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe.

4

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

5

1. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten.

6

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [BVerfG 13.02.1997 - 2 BvR 2726/93]).

7

Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese dem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

8

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 [BGH 17.11.2014 - I ZB 31/14] Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10).

9

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht unter Anwendung dieser Maßstäbe ohne Ermessensfehler den Wert der Beschwer zutreffend festgesetzt. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt.

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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert der Beschwer werde durch den Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für den Beklagten mit der Erteilung der Auskunft verbunden sei. Dieser Wert sei mit unter 100 € anzusetzen, da dem Beklagten der Verkaufspreis bekannt sei. Ein zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten führe nicht zu einem höheren Wert. Es könne nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten bei Erteilung der titulierten Auskunft ein konkreter Nachteil drohe. Auch die Gefahr, die offenbarten Tatsachen könnten über den Rechtsstreit hinaus gebraucht werden, sei nicht dargelegt. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger eine Pressekampagne gegen den Beklagten initiiert habe.

11

bb) Diese Beurteilung lässt Ermessenfehler nicht erkennen. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit dem vom Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse auseinandergesetzt. Eine Erhöhung der Beschwer wegen dieses Interesses hat es unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Es hat dabei weder Substantiierungsanforderungen überspannt noch tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt.

12

Soweit der Beklagte befürchtet, nicht nur das Verhältnis zur C. Academy of Art werde durch die Auskunftserteilung negativ beeinträchtigt, ihm bliebe darüber hinaus der Weg zu dem eng vernetzten und wirtschaftlich bedeutsamen chinesischen Kunst- und Kulturmarkt versperrt, wenn er dort als "wortbrüchig" bekannt würde, ist das für die Wertfestsetzung unbeachtlich. Es wird damit nicht dargetan, dass gerade in der Person des einsichtsbegehrenden Klägers die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse besteht (vgl. BGH, NJW 2011, 2974 [BGH 15.06.2011 - II ZB 20/10] Rn. 10).

13

Auch der Umstand, dass der Kläger in einer Pressemitteilung über den Prozess berichtet hat und dies möglicherweise auch zukünftig tun wird, führt nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Damit ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht die Gefahr begründet, dass von der offenbarten Tatsache über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch gemacht wird, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des Beklagten gefährdet. Das befürchtete Gebrauchmachen erschöpft sich in einer Information der Öffentlichkeit über den Rechtsstreit. Der Umstand, dass der Beklagte sich wegen einer daraus folgenden Offenlegung des Verkaufspreises gegenüber der C. Academy of Art möglicherweise schadensersatzpflichtig macht, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Eine drohende Schadensersatzpflicht betrifft ebenso wie die vom Beklagten befürchteten Risiken für seine zukünftige Geschäftstätigkeit Drittbeziehungen und begründet keinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil; sie kann deshalb bei der Wertfestsetzung keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 [BGH 28.09.2010 - VI ZB 85/08] Rn. 7 mwN). Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann der Beklagte ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunftbegehrenden nicht herleiten (vgl. BGH, NJW 2005, 3349, 3350 [BGH 10.08.2005 - XII ZB 63/05][BGH 10.08.2005 - XII ZB 63/05] [juris Rn. 16]).

14

2. Der Zugang zu der an sich gegebenen Berufung wird ferner dann unzumutbar erschwert, wenn das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung auch tatsächlich vorliegt. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

15

a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23). Ist das erstinstanzliche Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und hat es deswegen die Zulassung der Berufung nicht geprüft, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwirft, grundsätzlich diese Zulassungsprüfung nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; BGH, K&R 2012, 813 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23).

16

Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht die beklagte Partei zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das erstinstanzliche Gericht sei davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 € und die Zulassung der Berufung müsse daher nicht geprüft werden. Der Streitwert der Auskunftsklage und die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei fallen häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, das erstinstanzliche Gericht habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Das gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat (vgl. BGH, NJW 2011, 926 [BGH 10.02.2011 - III ZR 338/09] Rn. 15 ff.; NJW 2011, 2974 [BGH 15.06.2011 - II ZB 20/10] Rn. 14 ff.; K&R 2012, 813 Rn. 9). In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil die Nichtzulassung der Berufung bedeutet, wenn keine Partei die Zulassung beantragt hat (BGH, K&R 2012, 813 Rn. 9).

17

b) Nach diesen Maßstäben war im Streitfall eine ausdrückliche Entscheidung des Berufungsgerichts darüber angezeigt, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt waren.

18

aa) Das Landgericht hat sein Urteil nach § 709 Satz 1 ZPO gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies spricht dafür, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30). Im Streitfall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil Klageziel eine Verurteilung zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Provision aus dem Vermittlungsvertrag ist. Bei derartigen Streitigkeiten richtet sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 € nicht übersteigt. Liegt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache darüber, ist eine Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 709 ZPO zu treffen. Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 709 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 709 Rn. 6). Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von wenigstens 1.250 € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30).

19

bb) Das Berufungsgericht hätte bei einer solchen Sachlage die Entscheidung über eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nachholen müssen. Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

20

c) Dieser Verfahrensfehler verhilft der Rechtsbeschwerde allerdings nicht zum Erfolg, weil eine Zulassung der Berufung - wie der Senat selbst entscheiden kann (vgl. BGH, K&R 2012, 813 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 [BGH 24.09.2013 - II ZB 6/12] Rn. 22, jeweils mwN) - ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die für die Entscheidung des Landgerichts tragenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Insbesondere ist keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) dargetan.

21

aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags durch das Landgericht rügt, legt sie keine Gehörsverletzung dar. Die Rechtsbeschwerde rügt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine fehlerhafte Vertragsauslegung. Das Landgericht hat Vortrag des Beklagten nicht übergangen, sondern ist lediglich seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt; davor schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229, 2230 f. [BVerfG 13.02.1997 - 2 BvR 2726/93][BVerfG 13.02.1997 - 2 BvR 2726/93][BVerfG 13.02.1997 - 2 BvR 2726/93] [juris Rn. 9]).

22

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind ebenfalls nicht dargelegt. Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt dabei erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3147 [BVerfG 28.07.2014 - 1 BvR 1925/13] Rn. 13 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 18). Die behauptete fehlerhafte Vertragsauslegung begründet keinen solchen schweren Rechtsanwendungsfehler und damit auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot.

23

bb) Soweit das Landgericht nach der Beweisaufnahme die für die Provision erforderliche Leistung als erbracht angesehen hat, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Tatsächlich rügt sie aber allein eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts. Darin liegt weder ein Gehörsverstoß noch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

24

cc) Das Landgericht hat auch den Vortrag des Beklagten zum später weggefallenen Interesse des Direktors der C. Academy of Art nicht gehörswidrig übergangen. Das ergibt sich bereits daraus, dass es darauf abgestellt hat, dass dieser "jedenfalls anfänglich Interesse an der Sammlung geäußert habe".

25

dd) Der von der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Kausalitätsvermutung behauptete verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. Weder blendet das Landgericht die Möglichkeit einer Unterbrechung der Kausalität aus noch stellt es einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz auf. Vielmehr stellt das Landgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ab.

26

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Schaffert

Löffler

Schwonke

Schmaltz

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