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§ 511 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
  2. 2.
    das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.

(4) 1Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

  1. 1.
    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
  2. 2.
    die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

2Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.