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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2017, Az.: VI ZR 497/16

Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft; Rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften als Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.2017
Aktenzeichen
VI ZR 497/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 24796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZR497.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 15.02.2016 - AZ: 23 O 2016/12
OLG München - 07.10.2016 - AZ: 14 U 1232/16

Fundstellen

  • DB 2017, 2668
  • DStR 2017, 12
  • GmbH-StB 2018, 10-11
  • GmbH-Stpr. 2018, 29
  • GmbHR 2017, 1269
  • MDR 2017, 1424
  • NWB 2017, 3560
  • NWB direkt 2017, 1194
  • NZG 2017, 1306
  • VersR 2017, 1533
  • WM 2017, 2218
  • ZIP 2017, 2196-2197
  • ZInsO 2017, 2574
  • r+s 2017, 669-670

Amtlicher Leitsatz

SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1 n.F.

Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 61.008,49 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2

1. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII ist. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall allein die R. GmbH & Co. KG als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist. Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17. November 2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, S. 57).

3

2. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Februar 2015 - 14 U 4/14 = BU zu VI ZR 189/15; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]).

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Galke
Wellner
von Pentz
Offenloch
Müller