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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.2017, Az.: VI ZR 497/16
Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft; Rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften als Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2017
Referenz: JurionRS 2017, 24796
Aktenzeichen: VI ZR 497/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZR497.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kempten - 15.02.2016 - AZ: 23 O 2016/12

OLG München - 07.10.2016 - AZ: 14 U 1232/16

Fundstellen:

DB 2017, 2668

DStR 2017, 12

GmbHR 2017, 1269

GmbH-StB 2018, 10-11

GmbH-Stpr. 2018, 29

MDR 2017, 1424

NWB 2017, 3560

NWB direkt 2017, 1194

NZG 2017, 1306

r+s 2017, 669-670

VersR 2017, 1533

WM 2017, 2218

ZInsO 2017, 2574

ZIP 2017, 2196-2197

BGH, 19.09.2017 - VI ZR 497/16

Amtlicher Leitsatz:

SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1 n.F.

Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 61.008,49 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2

1. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII ist. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall allein die R. GmbH & Co. KG als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist. Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17. November 2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, S. 57).

3

2. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Februar 2015 - 14 U 4/14 = BU zu VI ZR 189/15; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]).

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Galke

Wellner

von Pentz

Offenloch

Müller

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