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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 47/16
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 28557
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 47/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:081116BANWZ.BRFG.47.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 28.06.2016 - AZ: BayAGH I - 1 - 16/15

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 08.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
am 8. November 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. November 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16, Rn. 6). Daran fehlt es hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; st. Rspr.), hier also des Widerrufsbescheides, befand der Kläger sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Er war seit dem 29. Juni 2015 im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen. Tatsachen, die geeignet wären, die an die Eintragung anknüpfende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO), hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargetan. Der Kläger legt dar, welche Anstrengungen er nach Erlass des Widerrufsbescheides unternommen hat, um seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Da die Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheides sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides beurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO), kommt es hierauf nicht an.

4

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind Verstöße gegen Rechtsnormen, welche das gerichtliche Verfahren regeln. Zulassungsgrund nach dieser Bestimmung sind Rechtsfehler, die den Weg zum Urteil oder die Art und Weise des Urteilserlasses betreffen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 359 [BVerwG 02.11.1995 - 9 B 710/94] zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Fehler des Verwaltungsverfahrens, die sich nicht unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren ausgewirkt haben, sind nicht erfasst (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 13 in Verbindung mit § 132 Rn. 21). Der Kläger meint, er habe mit einer Aufhebung des Widerrufs rechnen dürfen, weil er alle Anforderungen erfüllt habe, welche die Beklagte an eine Aufhebung des Widerrufsbescheides geknüpft habe; im Vertrauen hierauf habe er von einer Klagebegründung abgesehen und auch keinen auf eine Wiederzulassung gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt. Ein Fehler des Anwaltsgerichtshofs folgt hieraus jedoch nicht.

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser

Roggenbuck

Lohmann

Kau

Wolf

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