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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2016, Az.: XI ZR 48/16

Nachweis unzumutbarer Hindernisse bei der Findung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Anspruchs auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.2016
Aktenzeichen
XI ZR 48/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:071116BXIZR48.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 10.02.2015 - AZ: 4 O 167/14
OLG Düsseldorf - 14.01.2016 - AZ: I-6 U 42/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber


beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 45.000 €.

Gründe

1

1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2

Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, Rn. 2 und vom 1. Juni 2016 - XI ZR 21/16, Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag der Beklagten nichts entnehmen.

3

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 13. Juli 2016 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 ZPO).

Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber