Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2003, Az.: XI ZB 5/03
Anspruch auf Beiordnung eines Notaranwalts nach § 78 b Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Nachweis der Unerreichbarkeit eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts; Einhaltung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ; Antrag auf Fristverlängerung; Mandatsniederlegung durch Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.2003
- Aktenzeichen
- XI ZB 5/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 16611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen, weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts nicht dargetan.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niedergelegt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.