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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: 4 StR 323/14
Anforderungen an Täterschaft und Teilnahme bei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29597
Aktenzeichen: 4 StR 323/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 18.12.2014

Rechtsgrundlage:

§ 15a Abs. 4 InsO

Fundstellen:

AG 2015, 158

BB 2015, 193

BB 2015, 396

DB 2015, 240-241

DStR 2015, 656

DStR 2015, 12

DZWIR 25, 239 - 239

EWiR 2015, 337

GmbHR 2015, 191-192

GWR 2015, 53

InsbürO 2015, 247

JZ 2015, 132

KSI 2015, 90

NJ 2015, 211-212

NJW 2015, 8

NJW 2015, 712-713

NJW-Spezial 2015, 80

NWB 2015, 398-399

NWB direkt 2015, 136-137

NZG 2015, 246-247

NZI 2015, 6

NZI 2015, 186-187

NZWiSt 2015, 142-143

PStR 2015, 57

RdW 2015, 144-145

return 2015, 83

RÜ 2015, 173

StV 2015, 442

StX 2015, 175-176

WiJ 2015, 82

wistra 2015, 151-152

WM 2015, 252-253

WuB 2015, 184-185

ZInsO 2015, 196-197

ZIP 2015, 218-219

Verfahrensgegenstand:

Zu 1. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
Zu 2. Betrug u.a.

BGH, 18.12.2014 - 4 StR 323/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Januar 2014 und die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Urteile auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten A. als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft für E. V. mbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und die Verurteilung des Angeklagten O. als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52, BGHSt 3, 32, 37 f.; Urteil vom 28. Juni 1966 - 1 StR 414/65, BGHSt 21, 101, 103; Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; Urteil vom 10. Mai 2000 - 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 ff.; Urteil vom 17. März 2004 - 5 StR 314/03, NStZ 2004, 582, 583; zustimmend etwa Tiedemann/Rönnau in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 84 Rn. 21 ff. mwN; ablehnend u.a. Lutter/Hommelhoff/ Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl., § 84 Rn. 7) ist durch die Neuregelung in § 15a Abs. 4 InsO nicht entfallen.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 wurden mit Wirkung zum 1. November 2008 die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstellung in verschiedenen Einzelgesetzen durch § 15a InsO ersetzt. Nach § 15a Abs. 4 InsO wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO - "Mitglieder des Vertretungsorgans" - schließt entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Ulmer/Ransiek, GmbHG, vor § 82 Rn. 60; Kreft/Kleindiek, Insolvenzordnung, 6. Aufl., § 15a Rn. 40) den faktischen Geschäftsführer nicht aus. Die Formulierung umschreibt zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener Gesellschaftsformen. "Mitglied des Vertretungsorgans" der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Geschäftsführer, dem nach ständiger Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer gleichsteht.

Für die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers spricht auch die Begründung des Gesetzesentwurfs. Durch die Neuregelung sollten die Vorschriften zur Insolvenzantragstellung aus verschiedenen Einzelgesetzen (GmbHG, AktG, GenG, HGB) rechtsformneutral geregelt und wortgleich erfasst werden (BT-Drucks. 16/6140 S. 55). Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war mit dem MoMiG nicht bezweckt, vielmehr sollten Schutzlücken vermieden werden (BT-Drucks. 16/6140 aaO). Auch ergibt sich aus der Begründung zu § 15a Abs. 3 InsO (BT-Drucks. 16/6140 S. 56), wonach durch die vorgesehene Regelung zu der Fallgruppe der führungslosen Gesellschaft "die Rechtsprechung zum faktischen Geschäftsführer und die weitere Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt [werden]", dass der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht einschränken wollte (so auch Kuhn, Die GmbH-Bestattung [2011] S. 200 f.; Biehl, Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung wegen Insolvenzverschleppung bei der GmbH [2013] S. 62 f.).

Dass durch die Neufassung des § 15a InsO die (strafrechtliche) Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung keine Änderung erfahren hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits inzident bejaht worden (Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 - II ZR 209/08, NJW-RR 2010, 1048, 1050 [BGH 01.02.2010 - II ZR 209/08]).

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