Beschl. v. 26.11.2014, Az.: 2 ARs 383/14
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2017, 197
Verfahrensgegenstand:
wegen Tilgung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im
Bundeszentralregister
BGH, 26.11.2014 - 2 ARs 383/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 27. August 2014 - Az.: 4 VAs 30/14 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Kammergericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 - Az. 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Fischer
Appl
Schmitt
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