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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2011, Az.: 2 ARs 134/11; 2 AR 84/11
Das Schweigen über die Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bedeutet die Nichtzulassung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15945
Aktenzeichen: 2 ARs 134/11; 2 AR 84/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 01.03.2011 - AZ: 4 VAs 2/11

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Fundstelle:

StraFo 2011, 319

Verfahrensgegenstand:

Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

BGH, 05.05.2011 - 2 ARs 134/11; 2 AR 84/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 5. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 -Az.: 4 VAs 2/11 -wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Fischer
Berger
Krehl

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