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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2014, Az.: NotZ(Brfg) 20/13
Unterfallen einer Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins unter den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO; Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13111
Aktenzeichen: NotZ(Brfg) 20/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 16.09.2013 - AZ: Not 7/13

Fundstellen:

DB 2014, 6

JZ 2014, 339

MDR 2014, 872

NJW 2014, 8

WM 2014, 819-820

ZNotP 2014, 113-114

Verfahrensgegenstand:

Bestellung zum Notar

BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 20/13

Amtlicher Leitsatz:

BNotO § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1

  1. a)

    Die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO.

  2. b)

    Zur Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wenn in vorangegangenen Bestellungsverfahren zum Notarvertreter fehlerhafte Angaben zu ausgeübten Nebentätigkeiten gemacht worden waren.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Strzyz beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 16. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO).

2

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Notarsenats des Kammergerichts.

3

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts habe der Kläger seine ab Juli 2009 ausgeübte Vor-standstätigkeit für einen gemeinnützigen Verein im Antrag für die Bestellung als Notarvertreter angeben müssen. In dem entsprechenden Formular über die Bestellung von Notarvertretern ist nach Nebentätigkeiten gefragt und zur Erläuterung auf § 8 BNotO verwiesen. Darin unterscheidet sich das Formular von demjenigen für die Bestellung zum Notar, das zwar ebenfalls auf § 8 BNotO Bezug nimmt, dem aber die Erläuterung beigefügt ist, dass jede Nebentätigkeit anzugeben ist, unabhängig davon, ob sie genehmigungsbedürftig ist. Angesichts der im Notarvertreterbestellungsfragebogen gestellten Frage ist vom Wortsinn her damit nur nach genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gefragt, unabhängig davon, ob sie genehmigungsfähig oder genehmigt sind. Damit durften allerdings die Nebentätigkeiten unerwähnt bleiben, die nicht unter die Genehmigungsbedürftigkeit des § 8 BNotO fallen. Das Kammergericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Regelungsbereich des § 8 BNotO und hier insbesondere dessen Absatz 3 nur die genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten berührt und die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fällt (vgl. Schippel/Bracker/Schäfer, BNotO, 9. Aufl., § 8 Rn. 22 a.E.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Senatsurteil vom 23. Juli 2012 (NotZ(Brfg) 7/11 [...] Rn. 31) hier nicht herangezogen werden. Denn ihm lagen nicht vergleichbar gelagerte Feststellungen zugrunde.

4

Aus der Nichtangabe der Mitgliedschaft im Vorstand des gemeinnützigen Vereins kann deshalb nicht auf eine mangelnde persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO geschlossen werden.

5

Die im angefochtenen Bescheid noch angeführte Nichtangabe der Mitgliedschaft im Fachanwaltsausschuss für Steuerrecht der Rechtsanwaltskammer führt die Beklagte in ihrem Berufungszulassungsantrag - zu Recht - nicht mehr an.

6

b) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Kammergericht habe wesentlichen Vortrag der Beklagten bei der Prüfung der persönlichen Eignung des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO außer Acht gelassen, soweit es um die unterlassene Angabe der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der R. GmbH gegangen sei. Das Kammergericht hat den Sachvortrag vollständig zur Kenntnis genommen und ist lediglich zu einer anderen als der von der Beklagten vertretenen rechtlichen Bewertung gelangt. Zutreffend - und von der Beklagten insoweit auch nicht in Frage gestellt - hat es angenommen, dass die unterlassene Angabe der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der R. GmbH im Rahmen der Notarvertreterbestellung dem Kläger vorzuwerfen ist. Es hat jedoch aus der Nichtangabe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Schluss gezogen, dass nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers als Notar gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht bestehen.

7

Die vom Kammergericht vorgenommene Gewichtung der für die persönliche Eignung des Klägers maßgeblichen Umstände (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 aaO Rn. 17 a.E.) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Vorinstanz hat die Einlassung des Klägers, er habe im Hinblick auf Nr. 16 AVNot Berlin die Angabe der Aufsichtsratstätigkeit für entbehrlich gehalten, da er diese für allgemein genehmigt gehalten habe, nicht als - eignungsmindernde - Schutzbehauptung angesehen. Die ersichtlich auch auf dem in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnenen persönlichen Eindruck fußende Feststellung wird durch den Vortrag der Beklagten nicht in zulassungsfordernder Weise (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) in Frage gestellt. Dass Nr. 16 AVNot Berlin die Pflicht, Nebentätigkeiten im Antrag auf Bestellung zum Notarvertreter anzugeben, nicht entfallen lässt, legt auch das Kammergericht zugrunde. Dieser objektive Regelungsgehalt steht aber der Feststellung, der Kläger sei einem Fehlverständnis unterlegen, nicht entgegen.

8

c) Bei der Gewichtung der eignungserheblichen Umstände ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich das Fehlverhalten des ansonsten unbescholtenen Klägers nicht im Rahmen des Bestellungsverfahrens zum Notar ereignet hat, sondern in vorangegangenen Verfahren zur Bestellung als Notarvertreter. Ein Fehlverhalten als Notarvertreter kann bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen zwar durchaus miteinbezogen werden. Die Anforderungen an die Prüfung der persönlichen Eignung dürfen jedoch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar - aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger mit seinen Angaben im Bewerbungsverfahren gerade keine unberechtigten Vorteile sichern wollen, sondern hat hier seiner Wahrheitspflicht vollständig genügt. Er hat durch die Angabe einer Tätigkeit, die er bereits nicht mehr ausübte, sein Fehlverhalten als Bewerber zum Notarvertreter offengelegt. Zum Zeitpunkt der Notarbewerbung (20. Dezember 2011) bestand für ihn angesichts der Beendigung der Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft am 19. Dezember 2011 keine Pflicht mehr, diese Nebentätigkeit anzugeben.

9

2. Es stellen sich im vorliegenden Verfahren auch keine grundsätzlich zu klärenden Fragen. Vielmehr sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit unrichtigen Angaben gegenüber der Justizverwaltungsbehörden durch die Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012, aaO; Senatsbeschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 [BGH 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11]).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt.

Galke

Herrmann

Wöstmann

Doyé

Strzyz

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