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§ 111d BNotO
Bundesnotarordnung (BNotO)
Bundesrecht

Teil 3 – Aufsicht, Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen → Abschnitt 3 – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen

Titel: Bundesnotarordnung (BNotO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNotO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 111d BNotO – Berufung

1Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. 2Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

Zu § 111d: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).