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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2013, Az.: IX ZR 329/12
Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46834
Aktenzeichen: IX ZR 329/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 07.03.2012 - AZ: 15 O 206/11

OLG Koblenz - 27.11.2012 - AZ: 3 U 335/12

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 10.10.2013 - IX ZR 329/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 10. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 76.724,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Für seine Behauptung, die Beklagte zu 1 mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Volksbank Dill e.G. beauftragt zu haben, hat der Kläger unmittelbar keinen Beweis angetreten. Die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen - Gespräche im Zusammenhang mit dem Mandat, welches die Ansprüche gegen den Vermittler zum Gegenstand hatte - lassen keinen sicheren Schluss auf die Haupttatsache zu, so dass von einer Erhebung der angebotenen Beweise abgesehen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Möhring

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