Beschl. v. 16.05.2013, Az.: IX ZR 182/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 19.02.2010 - AZ: 8 O 168/09
OLG Köln - 28.09.2010 - AZ: 8 U 14/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.05.2013 - IX ZR 182/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 16. Mai 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.164,06 € festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil weicht in keinem entscheidungstragenden Punkt von Grundsätzen ab, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung des Steuerberaters herausgearbeitet worden sind. Die Gehörsrügen der Beschwerde sind nur begründet, soweit sie sich auf die Zuleitung des Aufhebungsbescheides vom 28. März 2003 an den Beklagten und die Nichterhebung der dagegen angebotenen Gegenbeweise beziehen. Davon konnte das Berufungsgericht jedoch mit Recht absehen, weil es die Überzeugung, der Beklagte habe den erwähnten Bescheid kennen müssen, schon aus der Fax-Übermittlung an sein Büro gewonnen hat. Bei der Würdigung des hierüber bestehenden Streits hat es die Beweiskraft des vorgelegten Indizes auch nach dem Prozessverhalten des Beklagten gewürdigt. Die gerügte Umkehrung der Beweislast ist mit einer derartigen Beweiswürdigung nicht verbunden.
Von weiterer Begründung der Entscheidung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Fischer
Grupp
Möhring
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