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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.2013, Az.: XII ZB 198/12
Beschwer durch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37419
Aktenzeichen: XII ZB 198/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Langenfeld - 22.07.2011 - AZ: 27 F 10/11

OLG Düsseldorf - 28.03.2012 - AZ: II-5 UF 207/11

OLG Düsseldorf - 30.03.2012 - AZ: II-5 UF 207/11

Rechtsgrundlage:

§ 59 Abs. 1 FamFG

Fundstellen:

AGS 2014, 28-29

FamFR 2013, 326

FamRB 2014, 12

FamRZ 2013, 1218-1219

FF 2013, 333

FuR 2013, 522

JZ 2013, 511

MDR 2013, 865-866

NJW 2013, 2437

BGH, 08.05.2013 - XII ZB 198/12

Amtlicher Leitsatz:

FamFG § 59

Zur Beschwer durch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 10.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner verpflichtete sich in einem notariellen Vertrag vom 6. August 2003 unter anderem, der Antragstellerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Belgien zu übertragen und alle zur Übertragung erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben.

2

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, der Antragsgegner wirke an der Eigentumsübertragung nicht mit, weshalb diese bislang gescheitert sei. Sie hat in der Hauptsache beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und der Eintragung der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Der Antragsgegner hat sich unter anderem darauf berufen, er habe seine Verpflichtung bereits mit seinen im notariellen Vertrag abgegebenen Erklärungen erfüllt.

3

Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde hat der Antragsgegner weiterhin die Zurückweisung der Anträge begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mangels Beschwer des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beschwerde sei mangels Beschwer unzulässig, verletzt den Antragsgegner in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 7 mwN).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

7

a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es dem Antragsgegner an der notwendigen Beschwer. Es komme hierfür entsprechend der überwiegenden Auffassung nicht auf die sogenannte formelle, sondern auf die materielle Beschwer an. Darunter sei jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit und die in der unteren Instanz gestellten Anträge zu verstehen. Danach sei der Antragsgegner durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Der Antragsgegner berufe sich im Ergebnis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bzw. eine Erfüllung der Forderung. Er sei damit selbst der Auffassung, dass er zur Übertragung seines Miteigentumsanteils verpflichtet sei. Diese Verpflichtung greife er auch nicht an. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, dass er durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Anders als bei der Titulierung einer bereits erfüllten Geldforderung habe er auch durch die Vollstreckung (nach § 894 ZPO) keine Nachteile zu befürchten, vielmehr gehe der Beschluss des Amtsgerichts nach seiner eigenen Auffassung ins Leere.

8

b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nach § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt und damit beschwert (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 1). Auf die Unterscheidung von materieller und formeller Beschwer kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Antragsgegner ist auch in materieller Hinsicht beschwert. Die materielle Beschwer ergibt sich daraus, dass er durch den angefochtenen Beschluss zur Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet worden ist.

10

Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Erfüllung betrifft die Begründetheit der Anträge und schließt seine Beschwer nicht aus. Denn er muss in der Lage sein, den Einwand der Erfüllung auch mit einem Rechtsmittel geltend zu machen. Auch wenn er bei der Abgabe von Willenserklärungen im Gegensatz zur Titulierung einer Geldforderung nicht Gefahr laufen sollte, durch die Vollstreckung einen Vermögensschaden zu erleiden, begründet dies keine Ausnahme. Schon weil die Vollstreckungsfähigkeit des Titels nicht Voraussetzung der Beschwer ist, kommt es auf einen dem Antragsgegner drohenden Schaden nicht an.

11

Weil auf die materielle Beschwer abzustellen ist, ist sogar gegen eine Anerkenntnisentscheidung ein Rechtsmittel zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 NJW 1992, 1513, 1514 [BGH 15.01.1992 - XII ZB 135/91]). Die vom Oberlandesgericht angeführte Regelung in § 99 Abs. 2 ZPO stellt eine Sonderregelung für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dass ein Rechtsmittel des Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil sogar allein mit Rücksicht auf das Kosteninteresse statthaft ist, ergibt sich daraus, dass die Sonderregelung in § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur ausschließt, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird. Selbst wenn es dem Rechtsmittelführer wirtschaftlich betrachtet allein um die Abänderung der Kostenentscheidung geht, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Hk-ZPO/Gierl 5. Aufl. § 99 Rn. 10; vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 NJW 1992, 1513, 1514). Ein Umgehungstatbestand (vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 202/74 NJW 1976, 1267 mwN) liegt hier nicht vor. Denn der Antragsgegner verfolgt mit der Anfechtung das legitime Ziel, vor dem Rechtsmittelgericht geltend zu machen, er habe die ihm auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt. Demnach ist eine Beschwer gegeben.

12

c) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt, weil das Oberlandesgericht sich noch nicht mit den Einwendungen des Antragsgegners befasst hat. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur

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