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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1975, Az.: VI ZR 202/74

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels wenn es offensichtlich nur darum geht, die Kostenentscheidung überprüfen zu lassen; Mißbrauch der Berufung; Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, wenn ohne Erlaß einer anfechtbaren Entscheidung zur Hauptsache die Kostenentscheidung selbstständig anfechtbar wäre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1975
Aktenzeichen
VI ZR 202/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.06.1974
LG Hagen

Fundstellen

  • MDR 1976, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1267 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Isolierer Heinrich S., E., K.straße ...

Prozessgegner

Kaltwalzer Claus-Peter H., H., H.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann eine Berufung wegen Umgehung des § 99 ZPO unzulässig ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 1974 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung in der Sache, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 11. Juni 1972 wurden bei einem Zusammenstoß sowohl der Pkw des Klägers als auch der des Beklagten beschädigt. Der Sachschaden des Klägers betrug 5.623,29 DM, der des Beklagten 2.025,71 DM. Jede Partei war der Auffassung, der Gegner habe den Unfall verschuldet.

2

Nachdem der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Ersatz des ihm entstandenen, aber von dessen Haftpflichtversicherer nicht erstatteten Sachschadens in Höhe von 3.138,39 DM erhoben hatte, erklärte der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit seinem vermeintlichen Gegenanspruch in Höhe von 2.025,71 DM. Daraufhin beantragte der Kläger zusätzlich die Feststellung, daß dem Beklagten gegen ihn keine Ansprüche aus dem Unfall zustehen.

3

Das Landgericht hat der Zahlungsklage (bis auf Zinsen) stattgegeben. Die Feststellungsklage hat es als unzulässig abgewiesen; es hat im Hinblick auf die durch die Aufrechnung erforderlich gewordene Entscheidung über die Gegenforderung das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage verneint.

4

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dieser erstrebt mit der Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung des Klägers für unzulässig, weil diese sich in Wirklichkeit nur gegen die für den Kläger ungünstig ausgefallene Kostenentscheidung des Landgerichts (2/5 zu seinen und 3/5 zu Lasten des Beklagten) richte. Wenn der Kläger auch die Abweisung seiner Feststellungsklage beanstande, so versuche er damit doch nur, die Vorschrift des § 99 ZPO zu umgehen. Auch ein solches Rechtsmittel sei aber unstatthaft.

6

Die Absicht des Klägers, die Vorschrift des § 99 ZPO zu umgehen, sieht das Berufungsgericht darin, daß der vom Kläger gestellte Sachantrag in der Berufungsinstanz keinen Erfolg haben könne. Seine Feststellungsklage sei zumindest nunmehr unzulässig, nachdem der Beklagte das für ihn nachteilige Urteil nicht angegriffen und jetzt sogar auf die Möglichkeit einer Anschlußberufung wegen der Entscheidung über die Aufrechnung ausdrücklich verzichtet habe, und sich der Beklagte auch nicht weitergehenderer Ansprüche berühme, die von der Aufrechnung nicht umfaßt seien.

7

II.

Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.

8

1.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zwar in seinem Urteil vom 19./20. Dezember 1967 (VIII ZR 230/65 - LM ZPO § 99 Nr. 12 = MDR 1968, 407), auf das sich das Berufungsgericht bezieht, im Anschluß an RGZ 102, 290 ausgesprochen, daß ein Rechtsmittel auch dann nach § 99 ZPO unstatthaft sein kann, wenn es dem Rechtsmittelkläger offensichtlich darum geht, die vom Vorderrichter getroffene Kostenentscheidung überprüfen zu lassen, er aber, um nicht § 99 ZPO zu verletzen (auch) die Entscheidung zur Hauptsache angreift. Er hat eine solche Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO für die Fälle bejaht, in denen der von der Partei gestellte Sachantrag handgreiflich unbegründet oder nicht ernsthaft gestellt ist (vgl. auch RG HRR 1932 Nr. 1239).

9

2.

Das Berufungsgericht wendet diese Rechtsprechung jedoch zu Unrecht auf den vorliegenden Fall an.

10

a)

Ein Rechtsmittel darf trotz formeller Beschwer nur dann als Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO angesehen und deshalb als unzulässig verworfen werden, wenn, wie es schon das Reichsgericht zum Ausdruck gebracht hat, "der Wille, das Urteil nur wegen des Kostenpunktes zu bekämpfen, gleichsam mit den Händen zu greifen" ist (RGZ 102, 290, 291). Das ist nur dann der Fall, wenn es "schlechthin ausgeschlossen" ist, daß ein solcher Rechtsmittelkläger an dem zur Hauptsache gestellten Antrag um seiner selbstwillen ein verständiges und schutzwürdiges Interesse hat (RGZ 102, 290, 291; RG HRR 1932 a.a.O.), wenn er also offensichtlich das Rechtsmittel zur unzulässigen Anfechtung der Kostenentscheidung mißbraucht, der Sachantrag daher ganz eindeutig eine "bloße Maske" war, die das ausschließliche Interesse an der Änderung an der Kostenentscheidung verdeckte. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsmittelkläger ersichtlich an dem noch für streitig erklärten Betrag kein schutzwürdiges Interesse haben kann oder eine nähere Begründung des Rechtsmittels zur Hauptsache ablehnt.

11

Ein Mißbrauch des Rechtsmittels wird von der Rechtsprechung regelmäßig dann verneint, wenn ohne Erlaß einer anfechtbaren Entscheidung zur Hauptsache die Kostenentscheidung selbständig anfechtbar wäre (§§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO), aber nach Erlaß einer Hauptsachenentscheidung eine Partei nur deshalb ein Rechtsmittel einlegt, weil sie (z.B. weil ihrem Antrag auf Erledigungserklärung nicht entsprochen und sie daher mit den Kosten belastet wurde) im wesentlichen oder ausschließlich an der Änderung der Kostenentscheidung interessiert ist (BGHZ 57, 224).

12

Die Voraussetzungen eines Mißbrauchs liegen aber auch nicht bereits dann vor, wenn nur der Verdacht auftaucht, daß eine Partei an der Entscheidung über den gestellten Sachantrag in Wahrheit nicht interessiert ist und nur nach einer Untersuchung der inneren Gedanken und Beweggründe des Rechtsmittelklägers festgestellt werden könnte, ob er es mit dem Antrag zur Hauptsache ernst nimmt. Da die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels klar sein muß, kann es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gestattet sein, daß das Rechtsmittelgericht die Gedanken und Motive des Rechtsmittelklägers untersucht (RGZ 102, 290, 292; RG HRR 1932 a.a.O.) und darüber Wahrscheinlichkeitserwägungen anstellt (vgl. auch Zeiß, Die arglistige Prozeßpartei S. 193, 194 f und Anmerkung zu BGHZ 57, 224 in JR 1972, 68). Es darf deshalb ein Rechtsmittel nicht bereits dann als unzulässig verwerfen, wenn es aufgrund solcher Erwägungen zu der Auffassung gelangt, der Rechtsmittelkläger halte den zum Zwecke der Änderung der Kostenentscheidung gestellten Sachantrag für aussichtslos und müsse deshalb vordringlich an einer Änderung der Kostenentscheidung interessiert sein (RG Gruchot Beitr. 40,1187, 1188; RGZ 102, 290, 292; RG HRR 1932 a.a.O.).

13

b)

Im Streitfall kann von einem Mißbrauch der Berufung zur Umgehung des § 99 Abs. 1 ZPO schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger offensichtlich ein Interesse an einer für ihn günstigen Sachentscheidung gehabt hat. Würde er nämlich einen Mißerfolg seines Sachantrags in Kauf genommen haben, so hätte er auch keine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erwarten können, da diese dem Prozeßergebnis vor dem Landgericht voll und ganz entsprach. Er wäre sogar Gefahr gelaufen, zusätzlich noch mit den Kosten des zweiten Rechtszuges belastet zu werden, wenn seinem Feststellungsantrag nicht entsprochen wurde. Ist das aber der Fall, dann kann nicht gesagt werden, er versuche durch künstliche Gestaltung seines offensichtlich in anderer Richtung gehenden Begehrens diesem nur den Anschein zu geben, als greife er nicht ausschließlich die Kostenentscheidung des Landgerichts an (BGH, Urt.v.19./20. Dezember 1967 - VIII ZR 203/65 = a.a.O.; vgl. auch RGZ 139, 221, 223 f. m.w.Nachw.)

14

c)

Auf keinen Fall durfte das Berufungsgericht die Zulässigkeit des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels davon abhängig machen, wie sich der Beklagte in der Berufungsinstanz eingelassen hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 1962, 540, 541).

15

3.

Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung auch nicht etwa deshalb unzulässig gewesen, weil dem Kläger die Beschwer für die Einlegung seines Rechtsmittels gefehlt habe. Jeder Kläger ist durch ein Urteil beschwert, wenn und soweit er darin mit den von ihm gestellten Anträgen nicht durchgedrungen ist (BGH, Urteil v. 23. April 1958 - V ZR 229/56 = LM ZPO § 511 Nr. 11 NJW 1958, 995; vgl. BGHZ 45, 91, 93). Ein etwa anzunehmender Ausnahmefall hiervon liegt hier nicht vor. Es kann auch keine Rede davon sein, daß es der Revision des Klägers letztlich an der Beschwer gefehlt hätte.

16

III.

Bei dieser Sachlage muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Da sich die Prüfung des Revisionsgerichts nur auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung zu erstrecken hat, darf der Senat nicht selbst über die Begründetheit des Feststellungsantrages entscheiden, sondern muß die Sache zur Verhandlung und Entscheidung hierüber an das Berufungsgericht zurückverweisen. Diesem war dabei zugleich die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann