Beschl. v. 20.09.2012, Az.: IX ZR 26/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 15.07.2010 - AZ: 22 O 549/09
OLG Köln - 10.01.2012 - AZ: 24 U 103/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.09.2012 - IX ZR 26/12
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. September 2012
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass hier ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingreifen könnte.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
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