Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: IX ZR 59/11

Schuldnerische Zuordnung einer Zahlung aus Sicht eines Beklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2012
Aktenzeichen
IX ZR 59/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 07.09.2010 - AZ: 3 O 6027/08
OLG München - 08.04.2011 - AZ: 5 U 4633/10
nachfolgend
BGH - 21.06.2012 - AZ: IX ZR 59/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 12. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2011 wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich der Zahlung vom 22. Januar 2006 in Höhe von 35.000 € abgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 135.000 € bis zum 12. Januar 2012 und auf 35.000 € für die Zeit danach festgesetzt.

Gründe

1

Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zahlungen im Jahre 2005 aus Sicht der Beklagten nicht der Schuldnerin zugeordnet werden konnten, wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape