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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.2011, Az.: IX ZA 97/11
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 27118
Aktenzeichen: IX ZA 97/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.04.2011 - AZ: 10 O 162/11

KG Berlin - 30.06.2011 - AZ: 24 W 48/11

KG Berlin - 12.08.2011 - AZ: 24 W 48/11

nachgehend:

BGH - 30.11.2011 - AZ: IX ZA 97/11

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 18.10.2011 - AZ: IX ZA 98/11

BGH, 18.10.2011 - IX ZA 97/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Beschwerden des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 2011 und gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die vom Antragsteller angekündigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

3

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung über die Gehörsrüge des Antragstellers ist unzulässig, weil diese Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss ergeht (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

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