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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.2006, Az.: IX ZA 26/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags aufgrund unzureichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.2006
Aktenzeichen
IX ZA 26/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 01.09.2005 - AZ: 4 O 121/00
OLG Braunschweig - 12.06.2006 - AZ: 7 W 22/06
nachfolgend
BGH - 22.02.2007 - AZ: IX ZA 26/06

Fundstelle

  • WuM 2007, 41 (Kurzinformation)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. November 2006
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2006 (1) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16).

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Vill
Dr. Detlev Fischer

(1) Red. Anm.:

"... Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2006 ..." korrigiert durch "... Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2006 ..." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)