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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.2011, Az.: IV ZR 110/09
Vorliegen eines absolutes Revisionsgrundes bei Versäumung der schriftlichen Niederlegung der Urteilsbegründung binnen fünf Monaten nach Verkündung dieses Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 28.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26004
Aktenzeichen: IV ZR 110/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 24.10.2007 - AZ: 4 O 2121/06

OLG Frankfurt am Main - 04.12.2008 - AZ: 15 U 268/07

BGH, 28.09.2011 - IV ZR 110/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2011
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der Berufung angegriffen.

2

Das Berufungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. Oktober 2008 bestimmt. Es hat den Verkündungstermin zunächst auf den 13. November 2008 und dann auf den 4. Dezember 2008 verlegt. An diesem Tag hat es ein die Berufung zurückweisend es Urteil ohne Gründe verkündet. Mit einem am 2. Juni 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger "Revision/Nichtzulassungsbeschwerde" gegen das Berufungsurteil eingelegt. Dieses gelangte in vollständiger Fassung am 3. August 2009 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts und wurde den Parteien am 4. August 2009 zugestellt.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

5

Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es i.S. von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist, und daher auf die Rüge der Revision aufzuheben.

6

I.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW -RR 2009, 1712 Rn. 6 m.w.N.; vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW -RR 2004, 1439; Beschluss vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW -RR 1998, 267 unter 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85, NJW 1987, 2446, 2447 m.w.N.; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 unter II 3 und 4). Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finde n. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen u nd damit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 8; vom 19. Mai 2004 aaO; Beschluss vom 30. September 1997 aaO). Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das Berufungsurteil wie hier auf einer Beratung im Anschluss an eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und dem dabei gewonnenen persönlichen Eindruck des Berufungsgerichts beruht.

7

Außerdem ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach der Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate zu warten, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 9; vom 19. Mai 2004 aaO; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO unter II 4). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 aaO unter II; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes aaO).

8

II.

Das Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschreitung als "nicht mit Gründen versehen". Es wurde ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Verkündungsprotokolls vom 4. Dezember 2008 an diesem Tag verkündet. Es hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen binnen fünf Monaten nach der Verkündung, also bis zum 4. Mai 2009, schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sein müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Die mit Gründen versehene und von den mitwirkenden Richt ern unterschriebene Fassung des Berufungsurteils ist ausweislich der bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschrift erst am 3. August 2009 und damit lange nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt.

9

Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben.

Wendt
Felsch
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann

Von Rechts wegen

Verkündet am: 28. September 2011

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