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§ 540 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 540 ZPO – Inhalt des Berufungsurteils

(1) 1Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

  1. 1.
    die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
  2. 2.
    eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

2Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.