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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2010, Az.: VIII ZR 96/10
Anspruch einer Partei im Berufungsverfahren auf Ladung eines zweiten, eine Beweisfrage anders beurteilenden Sachverständigen als der erste Sachverständige im Ausgangsprozess zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens; Rechtsfolgen einer Verletzung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 32281
Aktenzeichen: VIII ZR 96/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 15.12.2008 - AZ: 1 O 160/07

OLG Düsseldorf - 11.03.2010 - AZ: I-3 U 78/08

Fundstellen:

DS 2011, 167-168

FamRZ 2011, 477

KfZ-SV 2011, 33-34

MDR 2011, 317-318

Mitt. 2011, 151 "Beweis durch neuen Sachverständigen"

NJ 2011, 4

NJW-RR 2011, 704-705

SVR 2012, 144-145

WuM 2011, 323

ZAP 2011, 291

ZAP EN-Nr. 192/2011

ZfBR 2011, 247-248

BGH, 07.12.2010 - VIII ZR 96/10

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 397 Abs. 1, § 402, § 544 Abs. 7

Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294, und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.478,22 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs. Am 23. April 2005 kaufte der Kläger bei der beklagten Vertragshändlerin ein fabrikneues Fahrzeug der Marke M. zum Preis von 26.900 €. Die Auslieferung des Personenkraftwagens erfolgte am 26. April 2005. Der Kläger gab sein Altfahrzeug, einen S. T. , in Zahlung. Den verbleibenden Kaufpreis finanzierte er in Höhe von 21.000 € und entrichtete den Restbetrag in bar.

2

Am 20. August 2006 erlitt das Fahrzeug bei einer Fahrleistung von 55.000 Kilometern einen Motorschaden. Die Beklagte, zu deren Werkstatt der Wagen geschleppt worden war, teilte dem Kläger mit, der - nach ihrer Ansicht aufgrund einer unzureichenden Ölversorgung defekt gewordene - Motor müsse ausgetauscht werden; die hierfür anfallenden und vom Kläger zu tragenden Reparaturkosten beliefen sich voraussichtlich auf etwa 8.500 €. Der Kläger ließ daraufhin das Fahrzeug in einer unabhängigen Werkstatt instand setzen.

3

Kurze Zeit später, am 10. Oktober 2006, trat bei einem Tachostand von 58.000 km erneut ein Motorschaden am Fahrzeug auf. Auch dieser Schaden wurde in der schon im August 2006 eingeschalteten Werkstatt behoben. Für beide Reparaturen stellte die Werkstatt dem Kläger Kosten in Höhe von 5.474 € in Rechnung. Im März 2007 blieb das Fahrzeug erneut, dieses Mal bei einem Kilometerstand von 66.000, liegen. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich das Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem Gelände der genannten Werkstatt.

4

Hierauf hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung erklärt, das Fahrzeug weise erhebliche Mängel auf; insbesondere seien die eingebauten Kolben untauglich für ein solches Fahrzeug. Im Hinblick auf den erklärten Rücktritt hat der Kläger unter Berücksichtigung einer anzurechnenden Nutzungsvergütung für gefahrene Kilometer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.004,24 € (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Daneben hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Ersatz der von ihm verauslagten Reparaturkosten in Höhe von 5.474 € (nebst Zinsen) begehrt.

5

Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung von Zeugen und nach Erhebung eines Sachverständigenbeweises stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe es unter Missachtung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unterlassen, dem Antrag des Klägers auf Ladung der in erster und in zweiter Instanz bestellten Sachverständigen zu entsprechen.

II.

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

7

1.

Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entgegen den Anträgen des Klägers den im Berufungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens mündlich angehört hat.

8

a)

Die beiden Sachverständigen haben die technische Eignung des untersuchten Kolbens für den vorhandenen Dieselmotor unterschiedlich beurteilt. Während der in erster Instanz beauftragte Gutachter den Kolben in aufbautechnischer und struktureller Hinsicht als unzureichend bewertet und den aufgetretenen Kolbenschaden hierauf zurückgeführt hat, ist der im Berufungsverfahren bestellte Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, der beschädigte Kolben weise weder einen Konstruktions- noch einen Materialfehler auf; die festgestellten Beschädigungen seien auf eine atypische Verbrennung verbunden mit einem hohen Druckanstieg und einer übermäßigen Wärmeeinleitung im Bereich des Bodens zurückzuführen. Schon angesichts dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht der für den Kläger ungünstigen Auffassung des in zweiter Instanz bestellten Sachverständigen nur dann anschließen dürfen, wenn es zuvor die zwischen den beiden Gutachtern bestehenden Streitpunkte mit diesem erörtert hätte (vgl. für den Fall sich widersprechender Auffassungen von Privat- und Gerichtsgutachter BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 9 mwN). Zur Klärung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden Widersprüche hätte es zumindest dem Antrag des Klägers auf Ladung des vom Berufungsgericht bestellten Sachverständigen entsprechen müssen.

9

aa)

Die von einer Partei beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht - wie hier - das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO hat die Partei einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162 unter II 2 a; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361 [BGH 14.07.2009 - VIII ZR 295/08] Rn. 10). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, von Amts wegen das Erscheinen eines Sachverständigen zum Termin anzuordnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52, BGHZ 6, 398, 400, 401; vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, BGHZ 24, 9, 14; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208 unter II 1; Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, WuM 2006, 634 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, aaO). Beschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls aus dem - hier nicht vorliegenden - Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben (BGH, Urteile vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01, aaO; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/07, aaO; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, aaO).

10

bb)

Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung eines Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Gutachter zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, aaO, und vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, aaO). Es ist auch nicht erforderlich, dass ein Erläuterungsbedarf von der Partei konkret dargetan wird. Vielmehr genügt es, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGH, Urteil vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, aaO S. 15; Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, aaO, und vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, aaO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Sachverständiger nicht als Erstgutachter eingeschaltet wurde, sondern ein weiteres Gutachten erstattet hat (vgl. zum Fall eines Ergänzungsgutachtens BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, aaO).

11

cc)

Das Berufungsgericht hätte daher dem im Anwaltsschriftsatz vom 25. Januar 2010 (rechtzeitig) gestellten Antrag des Klägers auf ergänzende mündliche Anhörung des im Berufungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen zu den dort aufgeworfenen Fragen ohne weiteres entsprechen müssen. Dabei hätte es insbesondere durch mündliche Befragung dieses Gutachters klären müssen, auf welche Anknüpfungstatsachen sich die unterschiedlichen Bewertungen der beiden Sachverständigen zur technischen Eignung des Kolbens stützen und ob deren Beurteilungen auf belastbaren Fakten beruhen.

Außerdem hätte es dem Kläger Gelegenheit geben müssen, ergänzende Stellungnahmen des im Berufungsverfahren bestellten Gutachters zu den weiter von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen herbeizuführen, vor allem, ob weitere Untersuchungen (etwa Auslesung des noch vorhandenen Steuergerätes; Materialprüfung) verwertbare Erkenntnisse versprechen und auf welche Anknüpfungstatsachen sich die Einschätzung des Sachverständigen stützt, als mögliche Schadensursache komme auch ein so genanntes Chip-Tuning in Betracht. Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

12

Unter Umständen kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) auch eine Anhörung des in erster Instanz bestellten Sachverständigen geboten sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, aaO Rn. 2 f.). Zwar erstreckt sich die Pflicht, auf Antrag der Prozessparteien den (gerichtlichen) Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, nicht auf einen früheren Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, [...] Rn. 36). Im vorliegenden Fall ist indessen schon nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen auf die Vorschrift des § 412 Abs. 1 ZPO gestützt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist der frühere Sachverständige zu laden, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere zur Behebung von Lücken und Zweifeln, erforderlich ist (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, aaO Rn. 37).

13

2.

Ferner hat das Berufungsgericht das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch missachtet, dass es sich mit den Angaben der in erster Instanz gehörten Zeugin L. zur Frage von Tuningmaßnahmen in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliches Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, aaO Rn. 8 mwN). Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses regelmäßig den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat die Ursache des Kolbenschadens in einer Verbrennungsstörung gesehen. Als Ursachen hierfür hat der im Berufungsverfahren bestellte Sachverständige mangelhafte Injektoren oder eine Leistungssteigerung in Form eines Chip-Tunings in Betracht gezogen. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen, ohne auf die Bekundungen der Zeugin L. , wonach in der Besitzzeit des Klägers keine Tuningmaßnahmen vorgenommen worden seien, einzugehen.

14

3.

Das angefochtene Urteil beruht auf den aufgezeigten Gehörsverletzungen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Klärung der Schadensursachen zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger

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