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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2010, Az.: IX ZR 122/08
Klärung der Definition des Begriffs der Teilungsmasse in § 4 S. 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkursverfahren und Vergleichsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24989
Aktenzeichen: IX ZR 122/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hanau - 11.05.2007 - AZ: 9 O 60/07

OLG Frankfurt am Main - 21.05.2008 - AZ: 3 U 136/07

BGH, 23.09.2010 - IX ZR 122/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 23. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.079,89 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Beschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, wie der Begriff der Teilungsmasse in § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 zu definieren sei, bedarf keiner Klärung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Bezugspunkt die "für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehende Konkursmasse". Nach einhelliger Ansicht ist darunter der Erlös des Schuldnervermögens nach Durchführung der Aus- und Absonderungen, der Aufrechnungen und Freigaben und nach Abzug der Masseverbindlichkeiten zu verstehen. Die von der Beschwerde zitierte abweichende Ansicht von Uhlenbruck, der sich dafür ausgesprochen hatte, den Begriff der Teilungsmasse des § 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 zugrunde zu legen (NJW 1985, 712, 713), ist vereinzelt geblieben und von ihrem Autor später wieder aufgegeben worden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 170 Rn. 7).

3

Auch im Zusammenhang mit der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte persönlich wegen der - trotz Ermächtigung durch das Konkursgericht schuldhaften - Verletzung einer konkursspezifischen Pflicht, zeigt die Beschwerde keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

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