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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2010, Az.: I ZR 151/09
Anfügung eines zweiten Absatzes zum Urteilstenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24945
Aktenzeichen: I ZR 151/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 21.01.2009 - AZ: 36 O 49/08

OLG Naumburg - 21.08.2009 - AZ: 10 U 2/09 (Hs)

BGH, 17.09.2010 - I ZR 151/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem vom Berufungsgericht neu gefassten Urteilstenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) folgender zweiter Absatz angefügt wird:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin netto 1.005,40 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24. Januar 2008 zu zahlen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch greifen die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen durch. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 119.972,36 €

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff

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