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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2010, Az.: I ZR 168/09
Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage eines Abgemahnten trotz Erhebung einer Leistungsklage durch den Gegner unter Verzicht auf das Recht zur Klagerücknahme
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22174
Aktenzeichen: I ZR 168/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 05.05.2009 - AZ: 17 O 34/09

OLG Hamm - 24.09.2009 - AZ: 4 U 104/09

Fundstellen:

GRUR-RR 2010, 496 "Verzicht auf Klagerücknahme"

WRP 2014, 1330-1331 "Verfahrensrecht; Kein Feststellungsinteresse des Abgemahnten bei Leistungsklage mit Klagerücknahmeverzicht"

BGH, 15.07.2010 - I ZR 168/09

Redaktioneller Leitsatz:

Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage eines Abgemahnten entfällt, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage des Abgemahnten entfalle, wenn der Gegner in einem Verfahrensstadium, in dem das Feststellungsverfahren noch nicht entscheidungsreif ist, Leistungsklage erhebt und auf sein Recht zur Klagerücknahme mit der Folge verzichtet, dass die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Dies entspricht der einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. Keller, WRP 2000, 908, 911 f.; Harte/ Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., Vorb zu § 12 Rdn. 126; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.20; Münch-Komm.UWG/Ehricke, vor § 12 Rdn. 29; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 70 und Kap. 52 Rdn. 20) und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000 €

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch

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