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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2009, Az.: XI ZA 11/08

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.2009
Aktenzeichen
XI ZA 11/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 13879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 02.08.2007 - AZ: 4 O 1911/05
OLG Jena - 09.04.2008 - AZ: 5 U 733/07

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller, Dr. Ellenberger Dr. Matthias
beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 auszulegende sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nur im Fall einer begründeten Gegenvorstellung die Wiedereinsetzungsfrist erst ab Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung beginnt (BGHZ 41, 1 [BGH 18.12.1963 - IV ZR 97/63]; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55, NJW 1957, 263 , vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86 und vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132). Dem steht auch der Beschluss des IX. Zivilsenats vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 (WM 2001, 1274 f.) nicht entgegen, denn auch dieser Entscheidung lag eine in der Sache begründete Gegenvorstellung zugrunde.

Wiechers
Joeres
Müller
Ellenberger
Matthias