Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1979, Az.: IV ZB 52/79
Verspätete Einlegung der Berufung und Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist; Beginn der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches ; Fristbeginn mit Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung zu einem das Armenrecht versagenden Beschluss; Antrag auf Wiedereinsetzung; Armutshindernis; Berufungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1979
- Aktenzeichen
- IV ZB 52/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.02.1979
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die mit dem Armutshindernis gerechtfertigte Versäumung der Berufungsfrist beginnt bereits mit der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs und nicht erst mit der Zurückweisung der gegen den ablehnenden Beschluß erhobenen Gegenvorstellung.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 26. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerverfahrens.
Beschwerdewert: 4.000,- DM.
Gründe
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Berufung am 28. November 1978 verspätet eingelegt worden und dem Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung nicht zu gewähren ist, weil dieses Gesuch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen ist. Ohne Erfolg bringt die sofortige Beschwerde dagegen vor, daß die Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches erst zu laufen begonnen habe, nachdem das Oberlandesgericht über die gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß vom 13. Oktober 1978 erhobene Gegenvorstellung entschieden hatte, also mit Zustellung der am 10. November 1978 über die Gegenvorstellung getroffenen Entscheidung, die am 14. November 1978 erfolgte. Im vorliegenden Fall liegt es anders als in der in BGHZ 41, 1 veröffentlichten Entscheidung. Dort hatte das Gericht auf Gegenvorstellung hin seine im ersten Armenrechtsbeschluß zum Ausdruck gelangte Auffassung berichtigt und in einem neuen Beschluß das Armenrecht bewilligt. Die anfängliche Versagung des Armenrechts, die auf einer falschen Beurteilung durch das Gericht beruhte, war als unverschuldetes Ereignis im Sinne des § 233 ZPO angesehen worden. Hier ist die Gegenvorstellung hingegen erfolglos geblieben. Insoweit wird auf die Entscheidungen BGH LM ZPO § 234 Nr. 6 und ZPO § 233 Nr. 31 verwiesen. Für den Beklagten bestand kein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Oberlandesgericht werde auf die mit seiner Gegenvorstellung verbundenen Ausführungen hin die Erfolgsaussicht nunmehr bejahen und das Armenrecht bewilligen. Auf die keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Gründe des angefochtenen Beschlusses kann insoweit verwiesen werden, als das Oberlandesgericht es abgelehnt hat, dem Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Diese Frist ist nicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten versäumt worden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 4.000,- DM.
Knüfer