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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.2008, Az.: 5 StR 426/08

Revision eines Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.2008
Aktenzeichen
5 StR 426/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 25616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 09.12.2008 - AZ: 5 StR 426/08

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Oktober 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 5 StR 382/06 wird Bezug genommen.

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