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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.2008, Az.: 5 StR 426/08

Begründungsdefizite eines Senatsbeschlusses als Gehörsverletzung; Bedeutung des Schweigens des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.2008
Aktenzeichen
5 StR 426/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 30.10.2008 - AZ: 5 StR 426/08

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, V Heft 3 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2009, 119 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

besonders schwerer Raub u. a.
hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Dezember 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten S. nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt. Mit am 10. November 2008 den Verteidigern übersandtem Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und einen in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf einen anderen Senatsbeschluss zurückgewiesen.

2

Die Anhörungsrüge versagt. Die im Rechtsbehelf geltend gemachten Begründungsdefizite des Senatsbeschlusses belegen keine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO.

3

1.

Mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet" hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. September 2008 in Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 74/08).

4

2.

Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Senat im Verwerfungsbeschluss nur zu dem Begehren auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung, nicht aber zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Gegenerklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).

5

3.

Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f. [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 65, 293, 295 [BVerfG 22.11.1983 - 2 BvR 399/81]; BVerfG StraFo aaO). Sie wird auch nicht von der im Rechtsbehelf dargelegten Sorge erheischt, nur eine Begründungspflicht könne den Senat davon abhalten, dass dieselbe Rechtsfrage von demselben Senat in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden werde. Solches verkennt die wahrzunehmende und wahrgenommene Sorgfalt und Verantwortung in der Praxis revisionsgerichtlicher Beschlussentscheidungen.

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