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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1998, Az.: 2 StR 514/98

Anrechnung eines Aufenthaltes in einem psychiatrischen Krankenhaus auf den Freiheitsentzug; Ausscheiden einer Strafaussetzung nach vollem Verbüßen einer Strafe infolge einer Anrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1998
Aktenzeichen
2 StR 514/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im psychiatrischen Krankenhaus erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der auf Grund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 3 zu § 51). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGHSt 31, 25 f [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 5 StR 578/97; Beschluß des Senats vom 25. März 1987 - 2 StR 701/86 zitiert bei Theune NStZ 1987, 498). Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch (BGHSt 31, 27 ff [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

2

Ob eine Entscheidung nach § 8 StrEG nachgeholt werden kann, wird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. zu diesem Problem OLG München AnwBl 1998, 50 f unter Hinweis auf die nicht einheitliche Rechtsprechung und das Schrifttum).

3

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).