Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1987, Az.: 2 StR 701/86
Schuldspruchänderung wegen fehlerhafter Bewertung des Waffengebrauchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 701/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 18.04.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
versuchte Nötigung u.a.
Prozessführer
1.Verkäufer Ziya A. aus K., geboren am ... 1938 in C. (T.),
2. Arbeiter Ünal A. aus K., geboren am ... 1964 in S. (T.),
3. Üstün Ca. aus F., geboren am ... 1935 in S. (T.),
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 25. März 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Ünal A. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. April 1986,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte der versuchten Nötigung in Tatmehrheit mit einem Vergehen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a.a WaffG schuldig ist,
- 2.
im Ausspruch über die Aussetzung der gegen ihn verhängten Jugendstrafe aufgehoben.
- II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Ünal A. sowie die Revisionen der Angeklagten Ziya A. und C. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
- III.
Die Angeklagten Ziya A. und C. haben die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin durch ihr Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Beim Angeklagten Ünal A. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen; jedoch fallen ihm die durch sein Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten Ziya A. und C. sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt im wesentlichen auch für das Rechtsmittel des Angeklagten Ünal A. In Bezug auf ihn bedarf das Urteil zweier geringer Änderungen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat er sich nicht des Führens einer Waffe (§ 4 Abs. 4 WaffG), sondern des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über die halbautomatische Selbstladewaffe (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a.a WaffG) schuldig gemacht. Der Schuldspruch mußte deshalb entsprechend geändert werden.
Ferner kann der Ausspruch über die Aussetzung der gegen diesen Angeklagten verhängten Jugendstrafe von einem Jahr nicht bestehenbleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die erlittene Untersuchungshaft voll verbüßt. In einem solchen Fall scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus (BGH NJW 1961, 1220 f; BGHSt 31, 25 f [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]). Durch dieses Sanktionsmittel ist der Angeklagte auch beschwert. Vor allem kann es sich für ihn bei der Bemessung der Strafe für eine spätere Tat nachteilig auswirken. Der günstigeren registerrechtlichen Regelung kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff) [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82].
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer