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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1997, Az.: 5 StR 578/97

Prüfung des Aussagenotstands bei der uneidlichen Falschaussage eines Bruders des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1997
Aktenzeichen
5 StR 578/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 30.04.1997

Verfahrensgegenstand

Nötigung u.a.

Prozessführer

Antonio P. aus B., geboren am ... 1965 in A. (Italien)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. November 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1997, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Einzelstrafausspruch wegen uneidlicher Falschaussage,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Strafrichter - zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung und uneidlicher Falschaussage zu einer - durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig verbüßten - Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung der wegen uneidlicher Falschaussage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie des Gesamtstrafausspruchs.

2

Nach den Feststellungen sagte der Angeklagte in einem Strafverfahren uneidlich falsch aus, um "möglicherweise" seinen Bruder zu schützen (UA S. 14). Dies legt nahe, daß sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand im Sinne des § 157 StGB befunden hatte. Der Tatrichter hätte deshalb im vorliegenden Fall die Milderungmöglichkeiten des § 157 StGB prüfen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte unter Berücksichtigung des § 157 StGB milder bestraft worden wäre. Soweit der Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist, war deshalb die Einzelfreiheitsstrafe aufzuheben. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

3

Sollte der neue Tatrichter gegen den Angeklagten erneut eine Freiheitsstrafe verhängen, wird er zu bedenken haben, daß in Fällen, in denen die verhängte Freiheitsstrafe im Zeitpunkt des Urteils durch die erlittene Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist, die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe ausgeschlossen ist (BGH NJW 1961, 1220 f.; BGHSt 31, 25 [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]; BGH bei Theune NStZ 1987, 498).

4

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Strafrichter - zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO, §§ 24, 25 GVG).

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