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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.06.1998, Az.: IV ZR 163/97

Anspruch auf Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung; Vorsätzliches Herbeiführen eines Versicherungsfalls; Erfordernis der haftungsausfüllenden Kausaltität; Billigendes Inkaufnehmen von lebensbedrohlichen Verletzungsfolgen; Erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit durch eine nicht zur Schuldunfähigkeit führende starke Alkoholisierung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1998
Aktenzeichen
IV ZR 163/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 17165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 05.06.1997

Fundstellen

  • JurBüro 1998, 669
  • NJW-RR 1998, 1321-1322 (Volltext mit red. LS)
  • NVersZ 1998, 45-46
  • VersR 1998, 1011-1012 (Volltext mit red. LS)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1998
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die "Beschreibung des versicherten Risikos" (BvR) zugrunde.

2

Am 20. Januar 1991 saß der Kläger mit mehreren anderen Personen in einer Gaststätte zusammen. Zu diesen gehörte auch der Jugendliche M. H.. In dessen Kleidung befanden sich zwei mit Mofabenzin gefüllte Mineralwasserflaschen. Beim Aufenthalt auf der Toilette gegen 2.30 Uhr platzte eine Flasche. Das Benzin ergoß sich über die Hose von M. H.. Anschließend ging er in den Gastraum zurück und setzte sich neben den Kläger. Während einige Anwesende über starken Benzingeruch redeten, den auch der Kläger wahrgenommen hatte, machte dieser sein Feuerzeug an. Dadurch entzündete sich die Kleidung von M. H.. Er erlitt schwere Brandverletzungen. Im Strafverfahren ist der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden.

3

Die Beklagte verweigert den Deckungsschutz unter Hinweis auf § 152 VVG und § 4 II Nr. 1 AHB, weil der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Außerdem beruft sie sich auf den Risikoausschluß für Gefahren aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung nach Abschnitt C III Nr. 1 BvR.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe nach § 152 VVG keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, weil er die widerrechtliche Schädigung des Zeugen H. vorsätzlich herbeigeführt habe. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bei seinem Hantieren mit dem Feuerzeug jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Er habe zumindest billigend in Kauf genommen, daß dabei H.s Kleidung Feuer fange, wie sich aus dem Inhalt seiner Zeugenaussage beim Landgericht ergebe. Für die Feststellung bedingten Vorsatzes sei es unerheblich, daß der Kläger den Zeugen möglicherweise nicht gezielt habe in Brand setzen wollen. Dafür reiche es aus, daß der Kläger, wie aus seiner vom Zeugen bekundeten Äußerung "Benzin ? Wo ?" hervorgehe, die Quelle des Benzingeruchs mit der offenen Feuerzeugflamme habe aufspüren wollen. Da er diese Suche, deren Erfolg nur in der Entzündung des Benzins habe bestehen können, an der Hose des Zeugen H. begonnen habe, müsse er billigend in Kauf genommen haben, daß diese und damit der Zeuge selbst Feuer fange. Mithin stehe aufgrund der eindeutigen Angaben des Zeugen fest, daß der Kläger bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Den Beweis alkoholbedingter Schuldunfähigkeit habe der Kläger trotz einer höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,56 Promille nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens nicht geführt.

7

2.

Diese Begründung trägt die Klagabweisung nicht.

8

a)

aa)

Maßgebend für die Beurteilung ist § 4 II Nr. 1 der vereinbarten AHB. Gemäß dieser Klausel bleiben von der Versicherung ausgeschlossen Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und allgemeiner Auffassung muß der Vorsatz im Sinne dieser Bestimmung anders als bei § 823 Abs. 1 BGB nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 130/81 - VersR 1983, 477 unter II; Voit in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 4 AHB Anm. 7; Langheid in Römer/Langheid, VVG § 152 Rdn. 4). Auch der vom Berufungsgericht allein herangezogenen Vorschrift des § 152 VVG liegt derselbe Vorsatzbegriff zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1990 - IV ZR 147/89 - VersR 1991, 176 unter 4 d; Voit, aaO § 152 VVG Anm. 1 a.E.; Langheid, aaO). Das schließt es aus, dem Versicherungsnehmer Schadensfolgen zuzurechnen, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGHZ 75, 328, 332 f.).

9

bb)

Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es seiner Entscheidung diesen Maßstab zugrunde gelegt hat. Es läßt für den Risikoausschluß genügen, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt hat, indem er die Quelle des Benzingeruchs mit der offenen Feuerzeugflamme aufspüren wollte, und es meint, da er die Suche an der Hose des Zeugen begonnen habe, müsse er billigend in Kauf genommen haben, daß diese und damit der Zeuge selbst Feuer fingen. Dies legt nahe, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft lediglich auf eine schädigende Handlung als solche abgestellt hat.

10

Es fehlt nämlich an ausreichenden Feststellungen für eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens. Das Berufungsgericht hat schon keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger sich vorgestellt hat, die Hose des Zeugen könnte so stark mit Benzin getränkt sein, daß die Kleidung großflächig in Brand gerät und der Zeuge dadurch schwere Verletzungen erleidet. Nach Angaben der Krankenhausärztin gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten sind 40% der Haut des Zeugen durch Verbrennungen zweiten und dritten Grades geschädigt worden, zunächst bestand auch Lebensgefahr. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger derart schwere, in den Ermittlungsakten auch fotografisch dokumentierte Verletzungsfolgen billigend in Kauf genommen hat.

11

b)

Das Berufungsgericht hat ferner nicht beachtet, daß eine nicht zur Schuldunfähigkeit führende starke Alkoholisierung die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit erheblich vermindern kann. Dies darf deshalb bei der Feststellung der vom Versicherer zu beweisenden Voraussetzungen eines gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerten Verschuldens in der Form grober Fahrlässigkeit (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - VersR 1989, 469 unter 4) oder - worauf es hier ankommt - des Vorsatzes nicht außer Betracht bleiben. Daß der Kläger trotz einer zu seinen Gunsten anzunehmenden Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille unter Berücksichtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Gefährlichkeit seines Tuns im wesentlichen erkannt und die Folgen billigend in Kauf genommen hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

12

3.

Die Klagabweisung läßt sich auch nicht mit dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung nach Abschnitt C III Nr. 1 BvR rechtfertigen.

13

a)

Nach der Rechtsprechung des Senats zu inhaltsgleichen Ausschlußklauseln (Urteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96VersR 1997, 1091 unter II und vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a) sind deren Voraussetzungen nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt. Ihre Geltung ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt. Läßt sich die schadenstiftende Handlung nicht in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen, greift die Klausel nicht ein.

14

b)

Auch im vorliegenden Fall erschöpft sich das Verhalten des Klägers darin, daß er spontan das Feuerzeug gezündet und dadurch sogleich die Kleidung des Zeugen H. in Brand gesetzt hat. An einer allgemeinen Betätigung im Sinne einer Rahmenhandlung fehlt es.

15

II.

Da das Berufungsurteil schon aus den vorstehend unter I. 2. genannten Gründen aufzuheben ist, kommt es auf die Verfahrensrügen der Revision nicht mehr an. Diese wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben. Es wird u.a. in seine Würdigung einbeziehen müssen, daß es ungewöhnlich ist, wenn sich jemand in einer Gaststube nach dem Übergießen seiner Kleidung mit Benzin auf der Toilette erneut niederläßt, ohne die Anwesenden, von denen einige vorher geraucht hatten, auf diesen gefährlichen Umstand aufmerksam zu machen. Deshalb ist es eher fernliegend, daß der Kläger sich vorgestellt hat, die Hose des Zeugen könnte benzindurchtränkt und in höchstem Maße feuergefährdet sein. Dies hatte auch keiner der anderen Zeugen angenommen. Außerdem ist nicht erkennbar, daß der Kläger ein Motiv hatte, dem Zeugen derart schwere Brandverletzungen zuzufügen. Immerhin hat der Kläger sofort versucht, die Flammen mit seiner Jacke zu löschen. Das spricht gegen einen Vorsatz, den Zeugen ernsthaft zu verletzen. Auch die Beklagte möchte dem Kläger dies nicht unterstellen, wie sich aus S. 12 Abs. 3 der Berufungsbegründung ergibt (GA 80). Bei der vom Berufungsgericht durchzuführenden erneuten Vernehmung des Zeugen H. wird ebenfalls darauf einzugehen sein, daß dieser bei der Befragung durch die Polizei kurz nach dem Vorfall für den Kläger günstigere Angaben gemacht hat als bei seiner späteren Vernehmung vor dem Landgericht. Unter den gegebenen Umständen dürfte auch die Anhörung des Klägers angezeigt sein.

Dr. Schmitz
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Terno
Seiffert