Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1983, Az.: IVa ZR 130/81
Feststellung des Willens eines Jugendlichen zur Brandstiftung auf Grund von Indizien; Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung; Vorangegangene strafrechtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstifung; Leistungsfreiheit der Privathaftpflichtversicherung bei Brandstiftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 130/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.12.1980
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1739-1740 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Arbeiter Rüdiger M., W. Allee ..., B.
Prozessgegner
V. Deutsche Sachversicherungs-AG,
vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus den Herren Walter R., Heinz L., Wolfgang
La., Alfred Lau., Malte O., Leo P., Werner Sch., Walter Schw., Harald St., und Helmut
Wi., B. hof ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Soll auf Grund von Indizien der Wille eines 15jährigen Jungen zur Brandstiftung festgestellt werden, so bedarf das in der Regel einer eingehenden Begründung. Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter im Strafverfahren nur wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Rottmüller,
Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am ... 1960 geborene Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Deckung für Ansprüche, die gegen ihn wegen eines Brandschadens geltend gemacht werden. Der Kläger war damals im Rahmen eines Privathaftpflichtversicherungsvertrages, den sein Vater mit der Beklagten abgeschlossen hatte, als unverheiratetes Kind mitversichert.
Am 5. Mai 1976 zündete der Kläger auf dem Gelände der WI.-Ausstellung in S. unmittelbar neben einem Zelt einen Papierhaufen an. Das Zelt nebst Inhalt geriet in Brand. Gegen den Kläger werden von den Geschädigten wegen des Sachschadens Ersatzansprüche erhoben.
Am Abend des Brandtages äußerte der Kläger zu seinem damals 11-jährigen Bruder: "Scheiße, daß die VI. nicht gleich ganz abgebrannt ist."
Der Kläger ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Bielefeld vom 24. Januar 1977 aufgrund des genannten Vorfalles wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden. Seine Berufung hiergegen ist verworfen worden.
Die vom Kläger begehrte Deckung für die gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche hat die Beklagte abgelehnt weil der Kläger den Brand vorsätzlich herbeigeführt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Deckungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Brand sei dadurch entstanden, daß das Feuer von dem Papierhaufen, den der Kläger angezündet hatte, auf das Zelt übergegriffen habe, und zwar so, daß zunächst der Zeltfußboden von unten her in Brand geraten sei. Es hat weiter ausgeführt:
Der Kläger habe den Papierhaufen angezündet, um den Zeltbrand herbeizuführen, also vorsätzlich gehandelt. Das ergebe sich aus den Umständen. Wenn jemand einen losen Haufen Papiers anzünde, der sich bis unter das Zelt erstreckte, müsse sich ihm normalerweise die Einsicht aufdrängen, das Feuer werde unter das Zelt gelangen und dieses von unten her in Brand setzen. Der Kläger sei zur Tatzeit 15 Jahre und damit alt genug gewesen, daß er solche sich aufdrängenden einfachen Einsichten erfassen konnte. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts habe er diese Einsicht gehabt und dementsprechend gehandelt, um einen Zeltbrand herbeizuführen. Dafür spreche auch seine Äußerung nach der Tat gegenüber seinem jüngeren Bruder. Dabei habe es sich nach dem Sachzusammenhang nicht nur um eine affektive Reaktion gehandelt, wie der Kläger habe vorbringen lassen, sondern um einen Ausdruck der Zielvorstellung des Klägers. Die Beklagte sei deshalb schon nach § 4 Abs. II Nr. 1 AHB nicht zur Leistung verpflichtet.
Gegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend (BGH Urteil vom 26.5.1971, IV ZR 28/70 = LM § 4 AHB Nr. 31 = VersR 1971, 806) davon ausgegangen, daß der Vorsatz des Versicherten im Sinne von § 4 Abs. II Nr. 1 AHB auch den Schaden, hier also den Brand des Zeltes, umfassen muß.
Es hat seinen Ausführungen zur Willensrichtung des Klägers als Ergebnis seiner tatrichterlichen Überzeugungen vorangestellt, der Kläger habe auch hinsichtlich des Zeltbrandes vorsätzlich gehandelt. Die Umstände, die für die Begründung dieser Überzeugung maßgebend waren, hat es anschließend ausgeführt. Diese tragen jedoch die Feststellung vorsätzlichen Handelns des Klägers nicht. Wenn der Kläger - wie das Berufungsgericht ausführt - die Einsicht hatte, das brennende Papier würde unter das Zelt gelangen und dieses von unten her in Brand setzen, so beziehen sich diese Erwägungen allein auf das Wissen des Klägers über den voraussichtlichen Kausalverlauf, nicht aber auf den Willen dazu. Das Berufungsgericht schließt seine knappen Erwägungen allerdings wiederum mit der Feststellung seiner Überzeugung, der Kläger habe auch gehandelt, um einen Zeltbrand herbeizuführen, also mit dem dahin gerichteten Willen. Eine über diese formelhafte Zusammenfassung des Rechtsbegriffs vorsätzlichen Handelns hinausgehende, irgendwie geartete Begründung dafür, wie das Berufungsgericht zu dieser Überzeugung gekommen ist, ergibt sich aber entgegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO weder aus dem wiedergegebenen Abschnitt der Entscheidungsgründe noch sonst aus dem angefochtenen Urteil. Das rügt die Revision mit Recht.
Das Berufungsgericht hätte im Rahmen der vom Gesetz vorgeschriebenen Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) um so mehr Anlaß zu einer eingehenden und auch für den Kläger verständlichen Begründung seiner Überzeugung gehabt, als der Kläger vom Strafgericht ausdrücklich nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden war. Zwar war das Berufungsgericht an die rechtliche Würdigung des Strafgerichts nicht gebunden. Wenn es aber zu Lasten des Klägers anders entschied, obwohl das Strafgericht zeitlich näher zur Tat entschieden hatte und vom Kläger als damals 17-jährigem Angeklagten in der Hauptverhandlung erfahrungsgemäß ein genaueres, den Verhältnissen zur Tatzeit näheres Bild gewinnen konnte, als es dem Berufungsgericht möglich war, hätte dies einer Begründung bedurft.
Das angefochtene Urteil enthält auch entgegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Würdigung der sowohl im Strafverfahren als auch in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits vorgetragenen und im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Behauptung des Klägers, er habe vorgehabt, den Papierhaufen durch Austreten mit den Füßen wieder zu löschen, sei aber erschrocken davongelaufen, weil das Feuer plötzlich zu groß geworden sei. Sollte dies zutreffen, so hätte der Vorsatz des Klägers den Brand des Zeltes nicht umfaßt, selbst wenn der Kläger die Einsicht gehabt haben sollte, das Feuer werde vom Papierhaufen auf das Zelt übergreifen, falls es vorher nicht "ausgetreten" würde. Dem angefochtenen Urteil ist keine Begründung dafür zu entnehmen, warum das Berufungsgericht - entgegen dem Strafgericht - diese erfahrungsgemäß für einen 15-jährigen Jungen nicht von vornherein unglaubwürdige Einlassung für widerlegt gehalten hat.
Im ersten Rechtszug hatte der als Sachverständiger vernommene Branddirektor Wu. in seinem Gutachten ausgeführt, die Frage, ob vorsätzliche Brandstiftung vorgelegen habe, sei seines Erachtens nur zu klären, wenn man Aufschluß darüber geben könne, unter welchen Umständen das erforderliche Brandpotential unter den Zeltfußboden gelangt sei. Solche weiteren Feststellungen sind nicht erfolgt. Wenn das Berufungsgericht sich auf das Gutachten dieses Sachverständigen (in anderem Zusammenhang) ausdrücklich bezog, gleichwohl aber entgegen den genannten Ausführungen des Sachverständigen vorsätzliche Brandstiftung annahm, hätte es auch insoweit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO seine Entscheidung begründen müssen.
2.
Das Berufungsgericht hat der Äußerung des Klägers gegenüber seinem Bruder am Abend des Brandtages entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Daß es sie "nach dem Sachzusammenhang" nicht nur als affektive Reaktion, sondern als beweiserheblichen Ausdruck der Zielvorstellung des Klägers angesehen hat, erweckt mangels näherer Begründung rechtliche Bedenken.
Auf welchen Sachzusammenhang das Berufungsgericht hier abstellt, ist nicht ersichtlich. Die Umstände, unter denen die Äußerung fiel, sprechen nach allgemeinen psychologischen Erfahrungen dagegen, der Äußerung nennenswerte Bedeutung beizumessen. Wenn ein 15-jähriger Junge eine Tat von erheblichem Gewicht begeht und dabei oder danach erhebliche Aufregungen erlebt hat, ist er erfahrungsgemäß zu einer nüchternen und sachlichen Wiedergabe des Geschehens und seiner "Zielvorstellungen" kaum in der Lage. Eine Äußerung am Abend des Tattages gegenüber dem 11-jährigen Bruder kann ohnehin nicht mit einer Zeugenaussage oder einer rechtsgeschäftlichen Erklärung verglichen werden. Solche Äußerungen unter solchen Umständen beruhen vielfach auf Fabulier- und Geltungsbedürfnis ("Angeberei"). Im übrigen zwingt auch der (von dem 11-jährigen Bruder wiedergegebene) Wortlaut der Äußerung nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, der Kläger habe das Zelt oder die ganze WI. abbrennen wollen. Er bedeutet nichts anderes als das in Wut und Aufregung ausgesprochene Bedauern, daß das Feuer nicht weiter um sich gegriffen habe; ein Rückschluß auf einen von vornherein bestehenden Willen des Klägers, ein solches Großfeuer selbst zu legen, kann daraus nicht ohne weiteres gezogen werden. Die Äußerung ist vielmehr erfahrungsgemäß ohne erhebliche Bedeutung. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht glaubte, der Äußerung des Klägers entgegen solchen Erfahrungssätzen gerade hier entscheidenden Beweiswert beimessen zu können, ist nicht ersichtlich und hätte eingehender Begründung bedurft. Wenn dem Berufungsgericht die eigene psychologische Sachkunde zur Beurteilung von Äußerungen eines 15-jährigen Jungen in einer derartigen Situation gefehlt haben sollte, hätte es sich - worauf die Revision zu Recht hinweist - sachverständig beraten lassen müssen. Der Kläger hatte diesen Sachverständigenbeweis im Berufungsrechtszug angetreten. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht von der Erhebung dieses Beweises ohne Begründung abgesehen hat.
III.
Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, denn der Senat kann die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs