Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1998, Az.: 1 StR 731/97
Gemeinschaftlicher räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 731/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 10. März 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Angeklagten B.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten O. und J. B. betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagten lernten in einem Lokal die späteren Geschädigten W. und P. kennen und bemerkten, daß diese "offensichtlich einen erheblichen Geldbetrag" bei sich hatten. Daraufhin war dem Angeklagten O. "spontan die Idee gekommen", die Geschädigten zu berauben. Der von O. entsprechend unterrichtete Angeklagte B. war damit einverstanden. Sie baten die Geschädigten, sie und die frühere Mitangeklagte H. B. mit dem Pkw des W. nach Hause zu fahren. W. kam dieser Bitte nach; neben ihm saß P., auf dem Rücksitz saßen die Angeklagten.
Während der Fahrt konkretisierte O. - auf russisch und daher für die beiden Geschädigten als Ungarn unverständlich - den Tatplan dahin, daß jeder der beiden Angeklagten bei einem Halt je ein Opfer am Hals packen und mit einem Sicherheitsgurt drosseln sollte. Als O., der den Pkw zu diesem Zweck zu einer dunklen, abseits gelegenen Stelle dirigiert hatte, den Fahrer W. dort zum Halten veranlaßte, verließ H. B. sofort den Pkw und entfernte sich. Der Beifahrer P. schöpfte daraufhin Verdacht und sprang ebenfalls aus dem Fahrzeug. O. schlang derweil W. den Sicherheitsgurt um den Hals und würgte ihn. Währenddessen rannte J. B. dem Geschädigten P. nach, konnte ihn aber nicht zum Fahrzeug zurückholen. O. drosselte deshalb W. mit dem Sicherheitsgurt "so stark ..., daß dieser gerade noch Luft bekam", und forderte diesen gleichzeitig auf, P. zurückzurufen, andernfalls er - O. - ihn - W. - erwürgen würde. W. richtete darauf eine dementsprechende Aufforderung an P., der zurückkam, weil er die Notlage W. s erkannte. Im Pkw wurde ihm alsbald von B. ebenfalls ein Sicherheitsgurt um den Hals geschlungen.
Die Geschädigten konnten infolge ihrer Situation keinen Widerstand mehr leisten. Sie mußten mit den Angeklagten die Fahrt in Richtung Roth fortsetzen. Dabei konnte der Angeklagte B. gemäß dem gemeinsamen Tatplan dem Geschädigten P. Bargeld aus der Hosentasche nehmen. W. händigte sein Bargeld nach einer entsprechenden Aufforderung dem Angeklagten O. aus.
Anschließend mußte W. "ca. 1 Stunde lang mehrfach von Roth nach Belmbrach und zurück fahren" und dabei immer wieder anhalten, u.a. auch an der nach Aufforderung O. s angesteuerten Sparkasse in der Innenstadt von Roth. Dort sollte W. an einem Geldautomaten Geld abheben, wurde jedoch von den Angeklagten zur Weiterfahrt veranlaßt, nachdem er entgegnet hatte, kein Konto zu haben. "Immer, wenn die Täter (an ihre Opfer) eine Forderung stellten, zogen sie den Sicherheitsgurt fester an", so daß die Geschädigten Schwierigkeiten mit dem Luftholen hatten, wenn die Angeklagten zuzogen. Nachdem die Angeklagten den Geschädigten noch damit gedroht hatten, sie im Fall einer Anzeige zu erschießen, stiegen sie letztlich aus.
2.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten (O.) und vier Jahren (J. B.) verurteilt sowie die frühere Mitangeklagte H. B. gemäß § 138 StGB u.a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe.
3.
Die zum Nachteil der Angeklagten O. und J. B. eingelegte, auch vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die Strafkammer das Tatgeschehen rechtlich nicht umfassend gewürdigt hat.
a)
Das Landgericht läßt nicht erkennen, ob es den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs in Betracht gezogen hat (§ 239 a StGB). Es erscheint jedoch nicht fernliegend, daß die Angeklagten sich der beiden Geschädigten auch deshalb bemächtigt bzw. diese entführt haben, um die sich daraus ergebende Lage zu einer Erpressung auszunutzen. Die Feststellungen sind diesbezüglich allerdings nicht völlig eindeutig. So wird insbesondere nicht mitgeteilt, warum W. in Roth Geld abheben sollte und was Gegenstand der während der einstündigen Fahrt gestellten "Forderungen" war. Der Senat kann daher nicht entscheiden, ob die Angeklagten zudem wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) zu verurteilen gewesen wären (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juni 1997 - 1 StR 188/97).
b)
Im Zusammenhang mit der Drohung, W. werde mit dem ihm bereits um den Hals geschlungenen Sicherheitsgurt erwürgt, wenn P. nicht zum Pkw zurückkomme, könnte über die von der Strafkammer insoweit allein angenommene Nötigung hinaus (auch) der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b StGB) erfüllt sein. Denn O. hatte - was sich J. B. zurechnen lassen muß - sich W. s bemächtigt, indem er ihm die Schlinge um den Hals legte. Dem Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, welchen Zweck die Angeklagten mit dieser Vorgehensweise verfolgten. Dieser wird, sofern die zur erneuten Entscheidung berufene Kammer sowohl zur Annahme eines erpresserischen Menschenraubs als auch einer Geiselnahme gelangen sollte, für das Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Delikten von Belang sein (vgl. BGHSt 25, 386, 387 [BGH 02.10.1974 - 3 StR 259/74]; 26, 24, 28; BGHR StGB § 239 b Konkurrenzen 1; BGH StV 1996, 577, 578).
Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten demgegenüber die §§ 239 a und b StGBübersehen, neben der angenommenen Nötigung aber noch eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) bejaht. Insoweit wurde die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt. Diese Beschränkung im Hinblick auf einen Tatbestand, der von einer zusätzlich vorliegenden Vorschrift ohnehin verdrängt würde (§ 239 StGB tritt - ebenso wie § 240 StGB - hinter den ggf. erfüllten §§ 239 a und b StGB zurück; vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 239 a Rdn. 13 und § 239 b Rdn. 7 m.w.Nachw.), steht einer Verurteilung wegen der verdrängenden Vorschrift nicht entgegen.
c)
Auch die Ablehnung von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer meint, die Vorschrift sei nicht erfüllt, da die Angeklagten die Sicherheitsgurte nicht "bei sich" geführt hätten.
Der Senat kann diese Auffassung nicht teilen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, daß ein Täter ein Tatmittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann "bei sich führt", wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187). Dies aber haben die Angeklagten getan, als sie die Gurte den Geschädigten um den Hals legten und zuzogen.
d)
Schließlich bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, § 223 a StGB sei lediglich von mehreren gemeinschaftlich sowie mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, nicht dagegen auch in der Form des hinterlistigen Überfalls und der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt worden, rechtliche Bedenken.
aa)
Einen hinterlistigen Überfall lehnt die Strafkammer ab, weil nicht festzustellen sei, daß die Angeklagten "planmäßig, in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absicht berechneten Weise zu Werke gegangen seien, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren".
Damit geht die Strafkammer zwar von einem rechtlich zutreffenden Ausmaß aus (vgl. BGH StV 1989, 152 m.w.Nachw.). Sie hätte aber in diesem Zusammenhang (jedenfalls hinsichtlich des Geschädigten W.) erörtern müssen, daß die Angeklagten so getan haben, als hätten sie sich mit den Geschädigten angefreundet. Auf diese Weise haben sie unter dem Vorwand, nach Hause gefahren werden zu wollen, erreicht, daß sie sich auf den Rücksitz des Wagens setzen konnten. Dabei hatten sie bereits den - wenn auch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegten - Plan, die Geschädigten zu überfallen.
bb)
Bei der Prüfung des Merkmals "mittels einer lebensgefährlichen Behandlung" wäre eine Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, daß der Angeklagte O. den Geschädigten W. "so stark drosselte, daß dieser gerade noch Luft bekam", und beide Geschädigten später in einer Weise gedrosselt wurden, "daß diese Schwierigkeiten mit dem Luftholen hatten" und als Folge der Tat bei beiden Schluckbeschwerden auftraten, wobei P. "noch eine Woche nach der Tat Schmerzen im Halsbereich" hatte. Daran fehlt es, obwohl die Kammer nach sachverständiger Beratung zu den Folgen massiven - nicht "dosierbaren" - Drosselns feststellt, daß eine Bewußtlosigkeit eintreten und diese sofort zum Tod führen könne.
Die § 223a StGB betreffenden Mängel haben sich zwar nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt, können aber für den Strafausspruch von Bedeutung sein, weil hierbei berücksichtigt werden kann, wenn mehrere Alternativen desselben Tatbestandes erfüllt sind (vgl. BGH b. Dallinger MDR 1971, 363; NStZ 1996, 383, 384 m.w.Nachw.).
4.
Eine Schuldspruchänderung durch den Senat ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Diese bedürfen - wie dargelegt - insbesondere bezüglich des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme neuer tatrichterlicher Feststellung.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Boetticher