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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1997, Az.: 1 StR 188/97

Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1997
Aktenzeichen
1 StR 188/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 13.11.1996

Verfahrensgegenstand

Erpresserischer Menschenraub u.a.

Prozessführer

Isuf P., geboren am ... 1965 in L., (ehemaliges Jugoslawien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juni 1997,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. November 1996 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält auch der Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes rechtlicher Nachprüfung stand.

3

Nach den hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, den später Geschädigten zur Herausgabe von 2.000 DM, auf die er - wie er wußte (UA S. 8) - keinen Anspruch hatte, zu zwingen. Zunächst drang der Angeklagte mit dem früheren Mitangeklagten und vier weiteren unbekannten Männern nachts in die Wohnung des Tatopfers ein und forderte die Zahlung von 2.000 DM; sie schlugen auf das Opfer ein, bedrohten es mit Messern, erbeuteten aber nur 150 DM Bargeld und eine Geldautomatenkarte des Opfers. Diese Karte übergab der Angeklagte dem Tatopfer "mit dem Bekunden, daß sie jetzt alle gemeinsam zur Bank fahren würden, um das Geld am Geldautomaten abzuheben". Der Angeklagte und die fünf weiteren Tatbeteiligten verbrachten das Opfer zwangsweise in den Pkw des Angeklagten und fuhren mit ihm davon; unterwegs schlug insbesondere der Angeklagte weiter auf den Geschädigten ein. Diesem gelang es, bei einem Halt nach etwa 20 bis 30 km Fahrtstrecke zu entkommen.

4

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) ohne weiteres. Sie ergeben zweifelsfrei, daß das Opfer im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB entführt worden ist, um seine Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung - Geldabhebung am Geldautomaten - noch während der Entführung auszunutzen (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Erpressung 1; vgl. auch BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Entführen 2). Unschädlich ist, daß es zu der beabsichtigten Geldabhebung infolge der gelungenen Flucht des Opfers nicht gekommen, die beabsichtigte Erpressung also nicht vollendet worden ist. Die Tat war mit dem Entführen des Opfers in Erpressungsabsicht vollendet. Zu einer Erörterung des § 239 a Abs. 4 StGB bestand kein Anlaß; das Opfer entfloh den Tätern (UA S. 12).

Schäfer
Ulsamer
Granderath
Brüning
Boetticher