Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1998, Az.: 5 StR 682/96; alt: 5 StR 226/93
Verfahrensrüge aufgrund der Nichtübersetzung von in russischer Sprache abgefaßten Verträge durch das Gericht; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung in der Hauptverhandlung; Betrügerische Konvertierung von Transferrubeln (XTR) in Mark der DDR
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1998
- Aktenzeichen
- 5 StR 682/96; alt: 5 StR 226/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 31132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 02.04.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1998, 380-381
- NStZ-RR 1998, 268 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1998, 179-180
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 17. und 18. Februar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Nack
Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Prof. Dr. S, Rechtsanwalt Z. als Verteidiger des Angeklagten Ta,
Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Angeklagten To,
am 18. Februar 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 1996 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten (Ta) beziehungsweise zwei Jahren und sechs Monaten (To) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1.
Gegenstand der Verurteilung ist die betrügerische Konvertierung von Transferrubeln (XTR) in Mark der DDR und anschließend in rund 77 Mio. DM im Zusammenhang mit der Währungsunion.
Die Angeklagten hatten im Hinblick auf die erwartete Währungsumstellung am 1. Juli 1990 veranlaßt, daß Verträge über Warenexporte mit russischen Importeuren geschlossen wurden. Lieferantin sollte die in Berlin (West) ansässige Firma S GmbH () sein. Zum Schein wurde als Exporteur die Ost-Berliner Firma D C GmbH (DC) vorgeschoben, weil sich die Angeklagten dadurch Zugang zum XTR-Abrechnungsverfahren verschaffen wollten, und zwar im Wege des sogenannten Vorkasse-Verfahrens.
Das XTR-Abrechnungsverfahren fand im Handel zwischen den Mitgliedern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) Anwendung. Dabei wurde die Kaufpreiszahlung über die beteiligten Außenhandelsbanken und über die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) in Moskau abgewickelt. In der DDR war Außenhandelsbank die Deutsche Außenhandelsbank (DABA). Die DABA prüfte die Vertragsunterlagen; waren sie in Ordnung, überwies die DABA an den Exporteur in der DDR den Kaufpreis in Mark der DDR (Umrechnungskurs: 4,67 Mark der DDR für einen XTR) aus ihrem eigenen Vermögen. Im Gegenzug erhielt die DABA eine Forderung in XTR gegen die IBWZ. Die IBWZ belastete ihrerseits die Außenhandelsbank des Empfängerstaates, hier der UdSSR, mit einer XTR-Forderung und diese belastete den Importeur. Dabei waren die Mitglieder des RGW bestrebt, Import- beziehungsweise Exportüberschüsse zu vermeiden. In der DDR ansässige Firmen durften bis zum 30. Juni 1990 Exportverträge auf XTR-Basis abschließen.
Regelmäßig erfolgte die Auszahlung des Kaufpreises an den Exporteur nach Warenlieferung. Daneben gab es das Vorkasse-Verfahren, das hier praktiziert wurde. Hierbei "beschaffte" sich der Käufer der Ware bei seiner Außenhandelsbank Transferrubel und ließ diese über die IBWZ der DABA "zukommen"(UA S. 12). Die DABA schrieb dem Exporteur den Kaufpreis in Mark der DDR schon vor der Warenlieferung gut. Mittels dieses Vorkasse-Verfahrens erreichten die Angeklagten, daß kurz vor der Währungsumstellung Guthaben in Mark der DDR auf Konten der DC verbucht wurden, diese Guthaben wurden nach der Währungsumstellung, wie geplant, in DM konvertiert und dann überwiegend auf Konten der Angeklagten transferiert. Nach der Währungsumstellung eingegangene XTR-Gutschriften wurden unmittelbar in DM konvertiert und letztlich Konten gutgeschrieben, über die die Angeklagten verfügen konnten.
2.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
a)
Die Angeklagten haben die Mitarbeiter der DABA über die tatsächliche Rolle der DC getäuscht, um sich dadurch den Zugang zum XTR-Abrechnungsverfahren zu eröffnen. Auf Weisung des Angeklagten Ta hat der Geschäftsführer der DC Sp den Antrag gestellt, der DC eine für den XTR-Handel und die Konvertierung benötigte Planträgernummer zu erteilen. Die zuständige Mitarbeiterin der Abteilung Bilanzbuchhaltung der DABA erteilte im Glauben, Exporteur sei die in der DDR ansässige DC, eine Planträgernummer, die sie nicht vergeben hätte, wenn sie gewußt hätte, daß wirklicher Exporteur eine - nach Auffassung der DABA zur Teilnahme am XTR-Abrechnungsverfahren nicht berechtigte - "Westfirma" war. In Ausführung ihres Tatplans veranlaßten die Angeklagten aufgrund von Verhandlungen mit den Importeuren den Eingang von XTR-Beträgen bei der DABA und spiegelten - vor dem Hintergrund der durch Täuschung erteilten Planträgernummer - konkludent einen Anspruch auf Konvertierung vor.
b)
Der Sektorenleiter für den Dokumenten- und Zahlungsverkehr der DABA und ein weiterer Mitarbeiter gaben wegen des Vorhandenseins einer Planträgernummer - ohne weitere Prüfung, in dem Glauben, alles sei in Ordnung - die bei der DABA (überwiegend telegrafisch) eingegangenen XTR-Gutschriften zugunsten der DC frei, so daß diese vor dem 1. Juli 1990 in Mark der DDR und nach dem 1. Juli 1990 in DM konvertiert und den Betriebskonten der DC gutgeschrieben werden konnten (Vermögensverfügung). Insgesamt wurden infolge der Währungsumstellung DC-Guthaben aus solchen XTR-Geschäften in Guthaben von rund 77 Mio. DM konvertiert. Das Landgericht konnte einen Abfluß von den Konten der DC in Höhe von rund 75 Mio. DM nachvollziehen; sichergestellt wurden rund 50 Mio. DM.
c)
Der Vermögensschaden liegt in der bei der DABA oder der sie refinanzierenden Staatsbank der DDR eingetretenen schadensgleichen Vermögensgefährdung: Die DABA hatte aus ihrem Vermögen - das mittlerweile auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist - Geldmittel überwiesen. Sofern infolge der Refinanzierung der Schadenseintritt auf die Staatsbank der DDR verlagert wurde, wäre diese durch Verfügungen der Mitarbeiter der DABA geschädigt. Die Refinanzierung begründete ein Näheverhältnis der DABA zu dem betroffenen Vermögen der Staatsbank der DDR, so daß das von den Angeklagten erstrebte Verhalten der Mitarbeiter der DABA als Verfügung über das Vermögen der Staatsbank der DDR angesehen werden kann (vgl. BGH NStZ 1997, 32; vgl. auch BGH DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117). Die Werthaltigkeit der Gegenleistung - nämlich die XTR-Forderung gegen die IBWZ - war im Hinblick auf das Risiko ihrer Realisierbarkeit schon wegen der unberechtigten Teilnahme der STC am XTR-Abrechnungsverfahren erheblich vermindert. Ein Ausgleich ist bisher nicht erfolgt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Angeklagten auch hinsichtlich des so beschriebenen Gefährdungsschadens vorsätzlich handelten.
3.
Das Landgericht hat § 263 StGB als milderes Recht zugrunde gelegt (Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB), da die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB wegen der unzureichenden Kontrolle durch die Kreditinstitute und Behörden der DDR zu verneinen sei. Bei Anwendung von DDR-Recht wäre die strengere Regelung der §§ 159, 162 (schwerer Fall) StGB-DDR zur Anwendung gekommen. Dies wirkt sich nur zu Gunsten der Angeklagten aus; daß das Landgericht die unzureichende Kontrolle in der Umbruchsituation vor der Währungsumstellung in der DDR rechtsfehlerhaft als strafmildernd bewertet hat (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - 5 StR 561/91(1) -), beschwert die Angeklagten nicht.
4.
Die vom Angeklagten Ta erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie wären im übrigen auch unbegründet.
5.
Die vom Angeklagten To erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise nicht zulässig erhoben, teilweise sind sie unbegründet. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
a)
Der Angeklagte To macht geltend, er sei hinsichtlich der Urteilsfeststellung, die DC habe lediglich die Funktion einer "Strohfirma" gehabt, durch das Landgericht in der Hauptverhandlung "in die Irre geführt worden", unter anderem auch deswegen, weil die Geschäftsführer der DC nicht nach § 55 StPO belehrt worden seien. Auf diese Einschätzung der Rolle der DC hätte er nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und aufgrund der Aufklärungspflicht hingewiesen werden müssen. Seine auf einen schriftlichen Hinweis der Kammer gerichteten Anträge vom 19. und 26. März 1996 seien abgelehnt worden. Es kann offenbleiben, ob insoweit überhaupt ein Anspruch bestand (vgl. BGH NStZ 1998, 51). Schon aus den Begründungen der Anträge des Angeklagten vom 19. und 29. März 1996 sowie den Ablehnungsbegründungen der Kammer und ihrem rechtlichen Hinweis vom 23. Januar 1996 ergibt sich nämlich - was im übrigen auch schon dem Urteil des Senatsvom 20. Juli 1993 (5 StR 226/93) in dieser Sache zu entnehmen ist -, daß die Einschaltung der DC zu betrügerischen Zwecken Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Der Umstand, daß Zeugen, zu Recht oder zu Unrecht, nicht nach § 55 StPO belehrt worden sind, konnte das nicht in Frage stellen. Der Hinweis der Strafkammer in ihrem Beschluß vom 26. März 1996, sie gehe davon aus, der Vertrag zwischen der DC und dem russischen Vertragspartner sei ernsthaft gewollt gewesen und hätte durchgeführt werden sollen, war nicht irreführend. Damit hat die Strafkammer nur zum Ausdruck gebracht, sie halte es für möglich, daß nicht von vornherein geplant war, keine Waren zu liefern. Die Bezeichnung als "Strohfirma" in den Urteilsgründen erfolgte vielmehr in dem Zusammenhang, daß die DC als "Ostfirma" von einer "Westfirma" vorgeschoben war.
b)
Das Landgericht war auch aufgrund des Antrages der Verteidigung vom 19. März 1996 nicht gehalten, die russischen Verhandlungspartner des Angeklagten To als Zeugen zu hören. Mit rechtsfehlerfreier Begründung hat es den Antrag und die Gegenvorstellung abgelehnt; das betrifft jedenfalls die - die Ablehnung tragende - auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Begründung. Die im ersten Beschluß der Kammer enthaltene zusätzliche Ablehnungsbegründung, der - bis dahin schweigende - Angeklagte To habe der Bekundung des Zeugen G nicht widersprochen, ist auf die Gegenvorstellung im Beschluß vom 29. März 1996 nicht wiederholt worden; die Ablehnung des Antrages ist vielmehr rechtsfehlerfrei auf die in der Hauptverhandlung erörterten Beweiserhebungen gestützt worden.
c)
Das Landgericht war aufgrund der Aufklärungspflicht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zum Wert des XTR und zum Handel auf XTR-Basis einzuholen. Abgesehen davon, daß die dazu gestellten Anträge ein rechtlich konkret eingrenzbares Beweisthema nicht bezeichneten, durfte das Landgericht für die hier betrugsrelevanten Fragen, insbesondere zum Gefährdungsschaden eigene Sachkunde in Anspruch nehmen; im übrigen hat es zurecht Bedeutungslosigkeit bejaht. Auf den Wert des XTR kommt es für die Frage des Vorliegens einer schadensgleichen Vermögensgefährdung nicht an (vgl. BGH DtZ 1996, 86 ff.).
d)
Die Rüge, das Landgericht habe sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht auseinandergesetzt, ist unbegründet. Der Verteidiger des Angeklagten hat zwar, wie der Revisionsbegründung zu entnehmen ist, im Rahmen von Beweisanträgen zu einzelnen Punkten auch im Namen des Angeklagten Stellung genommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob solche Äußerungen als Einlassung des Angeklagten zu werten sind, wie die Verteidigung annimmt. Das Urteil beruht jedenfalls nicht darauf, daß das Landgericht diese punktuellen Äußerungen des Angeklagten nicht als Einlassung dokumentiert hat. Inhaltlich hat es sich mit diesen Äußerungen auseinandergesetzt. Es brauchte diese auch nicht zum Anlaß weiterer Aufklärung zu nehmen, weil sämtliche Äußerungen bedeutungslose Beweisbehauptungen betrafen.
e)
Die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, in russischer Sprache abgefaßte Verträge vollständig zu übersetzen, ist nicht zulässig erhoben, denn die Verträge werden nicht mitgeteilt. Dem Beweisantrag vom 19. März 1996 auf Verlesung der Anmeldung der Zweigniederlassung wurde entgegen der Behauptung der Revision stattgegeben. Den Antrag auf Aktenbeiziehung vom 19. März 1996 hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Bedeutungslos sind Beweisbehauptungen in Anträgen, die darauf gerichtet sind, behauptete Schlußfolgerungen von Zeugen zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen.
Harms
Häger
Nack
Tepperwien
(1) Red. Anm.: