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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1991, Az.: 5 StR 561/91

Widerruf der Aussage; Ermittlungsverfahren; Hauptverhandlung; Strafmilderung; Aufklärungserfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1991
Aktenzeichen
5 StR 561/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1993, 202
  • NStZ 1992, 325
  • StV 1992, 421

Redaktioneller Leitsatz

Widerruft der Täter seine Angaben, die er im Ermittlungsverfahren gemacht hat, in der Hauptverhandlung, so ist eine Strafmilderung dennoch möglich, wenn seine Angaben zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt haben.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und Heroin eingezogen. Während der Schuldspruch und die Entscheidung über die Einziehung der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhalten, kann die Strafe aus folgenden Gründen nicht bestehenbleiben:

2

Nach den Feststellungen, die auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen (UA S. 13), hat der Angeklagte von einem Türken, "der sich Ali nannte" (UA S. 9), Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufs sowie des Eigengebrauchs bezogen und dazu beigetragen, daß Rauschgiftsendungen, die für den Türken bestimmt waren, diesen erreichten. Die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG lehnt der Tatrichter mit folgender Begründung ab:

3

"Im Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte zwar Angaben über seinen Lieferanten gemacht. Er hatte den gesondert Verfolgten Ali A als denjenigen bezeichnet, von dem er sein Heroin erhalten haben wollte. In der Hauptverhandlung hat er seine Beschuldigungen zurückgenommen ... . Da er einen von A geliehenen Geldbetrag nicht habe zurückzahlen können, sei er zwei oder drei Tage vor seiner Festnahme von A verprügelt worden. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er A belastet habe" (UA S. 16).

4

Diese Erwägung läßt besorgen, daß sich der Tatrichter angesichts des Aussageverhaltens des Angeklagten aus rechtlichen Gründen gehindert gesehen hat, die Vorschrift des § 31 BtMG anzuwenden. Hier bestand ein solches rechtliches Hindernis nicht. Die Voraussetzungen des § 31 BtMG können, je nach den Umständen, auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte durch seine Angaben im Ermittlungsverfahren einen Aufklärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG geleistet hat und diese Angaben in der Hauptverhandlung widerruft. Entscheidend ist allein, daß der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Aufklärungserfolg geschaffen hat (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; BGH bei Holtz MDR 1990, 678 [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; BGH Beschluß vom 23. Juli 1991 - 5 StR 258/91).

5

Allerdings wäre eine Anwendung des § 31 Nr. 1 StGB nicht in Betracht gekommen, wenn das Landgericht dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen hätte, daß die Angaben des Angeklagten über den Betäubungsmittelhandel des Ali A unzutreffend seien, die Verfolgung des "gesondert verfolgten" Ali A also nicht auf diesen Angaben beruhe. Ein solches Verständnis der Urteilsgründe liegt indessen nach ihrem Zusammenhang nicht nahe. Da der Senat hiernach nicht ausschließen kann, daß die Nichtanwendung des § 31 Nr. 1 BtMG auf einem unzutreffenden rechtlichen Verständnis dieser Vorschrift beruht, muß die Strafe erneut bemessen werden. Der Tatrichter wird hierbei auch Gelegenheit haben, im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des zur Tatzeit heroinabhängigen Angeklagten die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungstaten zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 = NJW 1989, 2336; BGHR aaO. 7, 9).