Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1993, Az.: 5 StR 226/93
Umstellung des Guthabens von in der DDR ansässigen Unternehmen im Verhältnis 2:1; Umstellung des Guthabens von nicht in der DDR ansässigen Unternehmen im Verhältnis 3:1; Überweisung von Guthaben auf Konten eines in der DDR ansässigen Unternehmens vor Währungsumstellung; Feststellung und Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 226/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 29.10.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1993, 339
Verfahrensgegenstand
Betrug
Redaktioneller Leitsatz
Zum Umfang der Feststellungen und der Beweiswürdigung, die im Falle einer Bestrafung wegen Betruges bei Transferrubelgeschäften bei der Währungsumstellung erfolgen müssen.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten T. Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten To. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten, denen fortgesetzter Betrug vorgeworfen wurde, freigesprochen. Dieses Urteil greift die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge an.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Den Angeklagten wurde u.a. vorgeworfen, sie hätten im Rahmen der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik nach Artikel 6 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537), dessen Absatz 4 Umgehungsgeschäfte für nichtig erklärt, einen Betrug begangen.
Der Vorwurf ging dahin, die Angeklagten hätten wahrheitswidrig erklärt, ihrer in Berlin (West) ansässigen S. Tr. Company GmbH (im folgenden: STC) tatsächlich zustehende Guthaben auf Konten eines Geldinstituts der DDR stünden "rechtlich und wirtschaftlich dem Kontoinhaber", nämlich der D. C. GmbH mit Sitz in Ostberlin (im folgenden: DC) zu. Dadurch hätten sie erreicht, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wurde, während sonst die Guthaben im Verhältnis 3: 1 umgestellt worden wären; sie hätten so rund 24 Millionen DM zu viel erhalten.
Das Landgericht hat dazu festgestellt:
Die beiden Angeklagten, die schon jahrelang von Westdeutschland oder von Berlin (West) aus - genauere Feststellungen fehlen - Handelsgeschäfte mit sowjetischen Geschäftspartnern betrieben hatten, gründeten "im Frühjahr 1990" - genauere Feststellungen fehlen auch dazu - die STC, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sie wurden, um in Zukunft die Handelsgeschäfte mit Partnern aus der UdSSR mit dieser Gesellschaft vorzunehmen.
Der Angeklagte T. war außerdem Geschäftsführer und - als Treuhänder - Gesellschafter der am 22. Februar 1990 gegründeten DC.
Am 8. Mai 1990 kam es zwischen der STC und der DC zu einer Vereinbarung. Danach sollte bei Verträgen über die Lieferung von Waren (vgl. UA S. 12), insbesondere elektronische Geräte, durch die STC in die UdSSR nach außen die DC als Verkäuferin auftreten und ihre Konten zur Verfügung stellen. Dadurch konnte die Bezahlung im Rahmen des Verrechnungssystems des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe in der Verrechnungseinheit des transferablen Rubels erfolgen, der in Mark der DDR, ab dem 1. Juli 1990 in Deutsche Mark umgewandelt wurde. Im Innenverhältnis war die DC gegenüber der STC verpflichtet, alle eingehenden Beträge unverzüglich anzuzeigen und - mit den sowjetischen Partnern hatte die STC Vorkasse vereinbart - gegen Vorlage der Ausfuhrpapiere an die STC weiterzuleiten. Von jeglicher Haftung war die DC freigestellt. Ihr stand eine Provision in Höhe von 3 % des Kaufpreises zu.
Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung war zu erwarten, daß am 1. Juli 1990 die Währung der DDR umgestellt werden würde und daß Guthaben von in der DDR ansässigen Unternehmen im Verhältnis 2:1, Guthaben von nicht in der DDR ansässigen Unternehmen im Verhältnis 3:1 umgestellt werden würden.
In der Folgezeit schloß die STC über die DC in großem Umfang Verträge mit Partnern in der UdSSR ab, in denen vereinbart war, daß der Lieferauftrag nur zustande kommt, wenn "bis zum 28. Juni 1990 die Gelder auf dem Konto der DC eingegangen sind". Am 1. Juli 1990 betrug das Guthaben der DC aus den genannten Geschäften - auf verschiedenen Konten verschiedener Geldinstitute der DDR - einschließlich der der DC zustehenden Provisionen über 148 Millionen Mark der DDR. Auf Antrag eines Geschäftsführers der DC mit der ausdrücklichen Versicherung, die Konten stünden "rechtlich und wirtschaftlich dem Kontoinhaber" (UA S. 39), also der DC zu, wurden diese in Deutsche Mark im Verhältnis 2:1 umgestellt.
Nach Hinweisen einer Bank erließ die Prüfbehörde Währungsumstellung am 13. Juli 1990 eine Verfügungssperre gegen die DC und blockierte so eine Überweisung von knapp 60 Millionen DM an die STC. Unter Vorlage nicht mehr festzustellender Verträge erreichten die Angeklagten am 18. Juli 1990 die Aufhebung dieser Verfügungssperre (UA S. 17).
Am 19. Juli 1990 vereinbarten T. als Geschäftsführer der DC und To. als Geschäftsführer der STC die aus den Transferrubelgeschäften stammenden DM-Beträge auf den Konten der DC nach Abzug einer "Kommission" von 1 % an die STC zu überweisen. Die ursprünglich vereinbarte Vergütung der DC von 3 % wurde nach einer Vereinbarung (wahrscheinlich) vom 22. Juli 1990 auf die Gesellschafter der DC nach Kopfanteilen in der Weise verteilt, daß "T. - bzw. die von ihm und dem Angeklagten To. gegründete ETAT-Vermögensverwaltung GmbH -" die Gesellschaftsanteile der DC erhielt, während die beiden anderen früheren Gesellschafter der DC von der STC für "Beratungsleistungen im Geschäft mit der Sowjetunion" 960.000 DM bzw. 720.000 DM ausbezahlt bekamen (UA S. 18).
III.
1.
Das Landgericht hält die im Rahmen der Kontenumstellung abgegebenen Erklärungen für objektiv falsch. Es konnte aber nicht ausschließen, daß die Angeklagten "annahmen, bei der von ihnen gewählten Geschäftsstruktur die erlangten Beträge berechtigt vorÜberweisung auf Konten der STC durch die DC umstellen lassen zu können" (UA S. 41). Dabei stützt sich das Landgericht auf drei Punkte (UA S. 41 und 29):
Die Vereinbarung vom 8. Mai 1990 sei später (am 23. Juni 1990 und am 19. Juli 1990) schriftlich fixiert worden. Eine solche schriftliche Niederlegung spreche aber wegen der Gefahr der Aufdeckung gegen ein betrügerisches Handeln.
Eine von der Ostberliner Bank bestätigte Verfügungsverzichtserklärung der DC zugunsten der Vorkasse leistenden sowjetischen Geschäftspartner habe "erhebliche Anhaltspunkte für die Unternehmensverbindung in deren (der Bank) Akten" geschaffen.
Die enge Verbindung der Unternehmen sei möglicherweise der Prüfbehörde Währungsumstellung offengelegt worden. Vom Landgericht als Zeugen gehörte Angehörige der Prüfbehörde hätten nicht ausschließen können, daß die Vereinbarung vom 23. Juni 1990 ihnen vorgelegt oder doch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden sei.
2.
Diese Beweiswürdigung hält rechtlicherÜberprüfung nicht stand.
a)
Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allerdings Sache des Tatrichters. Dessen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, daß sie möglich sind (BGHSt 29, 18, 20) [BGH 07.06.1979 - 4 StR 441/78]. Kann der Tatrichter sich nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen, ist dies für das Revisionsgericht bindend. Deshalb hat das Revisionsgericht sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20 [BGH 07.06.1979 - 4 StR 441/78]; BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urt. vom 13.8.91 - 5 StR 231/91; Urt. vom 24.11.92 - 5 StR 456/92; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.).
b)
Solche Fehler liegen hier vor. Die Beweiswürdigung ist in zwei wesentlichen Punkten lückenhaft:
aa)
Das Landgericht übersieht, daß in der Vereinbarung vom 23. Juni 1990 das Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften anders dargestellt wird, als dies am 8. Mai 1990 zwischen den Gesellschaften vereinbart wurde und wie es nach den Feststellungen auch tatsächlich bestand.
Nach dieser Vereinbarung vom 23. Juni 1990 hat die "DC ... in der UdSSR die als Anlage beigefügten Lieferverträge geschlossen" und verpflichtet sich die STC "im Auftrag der DC den Export vorzubereiten und auszuführen" (UA S. 14/15). Folgt man dem Wortlaut dieser Vereinbarung, ist die DC rechtlich und auch wirtschaftlich Vertragspartner der Käufer in der UdSSR, während nach der Vereinbarung vom 8. Mai 1990 und nach den Feststellungen des Landgerichts über die Organisation und Abwicklung der Geschäfte die DC nur eingeschaltet werden sollte, um die Geschäfte, die wirtschaftlich der STC zuzurechnen waren, über Konten in der DDR abwickeln zu können. Hat sich das Geschehen so abgespielt, wie dies am 8. Mai 1990 vereinbart worden war, stellt die Vereinbarung vom 23. Juni 1990 die Rolle der DC falsch dar. Dies wird insbesondere durch die oben zitierte Wendung deutlich, STC verpflichte sich, im Auftrag zu handeln. Aus der Anfertigung dieser Urkunde und ihrer Vorlage bei der Prüfbehörde Währungsumstellung kann deshalb nicht auf die Gutgläubigkeit der Angeklagten geschlossen werden. Das Gegenteil mag näher liegen.
Entsprechendes kann für das Argument gelten, im Zusammenhang mit der Verfügungsverzichtserklärung hätten sich in den Akten der Bank Anhaltspunkte für die Unternehmensverbindung ergeben. Sollten der Bank der irreführenden Vereinbarung vom 23. Juni 1990 entsprechende Unterlagen vorgelegt worden sein, spräche dies eher dafür, daß der wahre Sachverhalt verschleiert werden sollte. Ob dies so war, kann nichtüberprüft werden, da das Landgericht den Inhalt der Urkunden nicht mitteilt.
bb)
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vereinbarung vom 8. Mai 1990 und dem Bekanntwerden der Währungsumstellung und die Vereinbarung mit den sowjetischen Geschäftspartnern, Zahlungseingang müsse bis 28. Juni 1990 erfolgt sein, legt es nahe zu prüfen, ob die Einschaltung der DC nicht von vornherein zu betrügerischen Zwecken erfolgte.
Aus diesen Gründen wird es auch naheliegen, in der erneuten Hauptverhandlung die Anbahnung und den Abschluß der Verträge und deren Durchführung aufzuklären.
c)
Da sich die Beweiswürdigung schon aus diesen Gründen als fehlerhaft erweist, kommt es auf die Frage, ob das Landgericht einem einzelnen nicht bewiesenen entlastenden Indiz (mögliche Vorlage der Vereinbarung vom 23. Juni 1990 bei der Prüfbehörde) zu großes Gewicht beigemessen hat, nicht an (vgl. dazu BGHSt 36, 286, 290)[BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89].
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack