Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.08.1991, Az.: 5 StR 231/91
Beweiswürdigung anhand von Indizien zur Feststellung der Täterschaft; Anforderungen an die Genauigkeit der Beweisführung; Überführung anhand von Fasern und Bodenanhaftungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.08.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 231/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 17122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 07.11.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Facharbeiter Rainer S. aus H., dort geboren am ... 1950, zur Zeit in Haft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. August 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Hager Nack als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er auch die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung beruht auf einer unvollständigen und widersprüchlichen Beweiswürdigung.
I.
Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, der ein Liebesverhältnis mit Gabriele E. unterhielt, wollte sich Anfang 1989 von seiner Ehefrau Petra scheiden lassen. Petra S. stimmte der Scheidung zu, weil sie einsah, daß sie ihren Mann nicht mehr umstimmen konnte. Sie mietete für sich und den gemeinsamen Sohn eine renovierungsbedürftige Wohnung in der T.-Straße 2 in R., nur wenige hundert Meter von dem neu erbauten, noch nicht fertig eingerichteten Haus der Eheleute im F.-R.-Ring 35 entfernt. Bis zum Umzug, dessen genauen Termin sie dem Angeklagten verschwieg, lebten die Eheleute in der Weise getrennt in ihrem Haus, daß der Angeklagte im ehelichen Schlafzimmer und Petra S. im Kinderzimmer schliefen. Der Sohn schlief abwechselnd bei beiden. Petra S. wusch weiter die Wäsche des Angeklagten und bereitete seine Mahlzeiten.
Am 13. Februar 1989 einigten sich die Eheleute durch ihre Anwälte im wesentlichen über die Scheidungsfolgen. Die Regelung war für den Angeklagten finanziell günstig. Am Abend des 14. Februar 1989 wollte er mit seiner Frau noch über die Hausratsteilung sprechen; er glaubte, daß sie am nächsten Tage ausziehen würde. Petra S. renovierte in diesen Tagen mit ihrem Arbeitskollegen Leif K. ihre neue Wohnung. Gegen 20.00 Uhr fuhr sie den Sohn Florian zum F.-R.-Ring und brachte ihn im ehelichen Schlafzimmer ins Bett. Gegen 21.00 Uhr traf der Angeklagte dort ein. Die Eheleute vereinbarten, an diesem Abend noch über die Aufteilung des Hausrats zu sprechen. Petra S. fuhr wieder zu ihrer neuen Wohnung, wo sie bis zwischen 23.00 und 23.30 Uhr mit K. arbeitete. Nach ihrer Rückkehr zum F.-R.-Ring kam es zu dem vereinbarten Gespräch zwischen den Eheleute. Es entwickelte sich zum Streit, in dessen Verlauf sich der Angeklagte entschloß, seine Frau zu töten. Er erdrosselte sie mit einem unbekannt gebliebenen Werkzeug und fuhr die Leiche in dem seiner Schwiegermutter gehörenden, am Tattage von seiner Frau gefahrenen Pkw Opel Kadett in die T.-Straße. Er stellte den Kadett in der Tiefgarage ab und trug die Leiche in den zur Wohnung gehörenden Keller. Hier entkleidete er sie teilweise und schob eine leere Bierflasche etwa 2,5 cm tief in die Scheide, um ein Sexualdelikt vorzutäuschen.
II.
Die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Das Revisionsgericht hat allerdings die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
Die richterliche Überzeugung setzt neben der persönlichen Gewißheit des Richters objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH NJW 1982, 2882, 2883 mit weiteren Nachweisen; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR a.a.O. Überzeugungsbildung 7).
Stützt sich - wie hier - die Überzeugung von der Täterschaft des den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten auf eine Gesamtwürdigung zahlreicher Indizien, die jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen würden, so müssen die Tatsachen, die der Tatrichter bei seiner Wertung miterwogen hat, bewiesen sein. Darüber hinaus muß er sich der Umstände bewußt sein, die ein Beweiszeichen als zur Überführung ungeeignet erscheinen lassen können.
2.
So wie im Urteil dargestellt, können die Gründe keine tragfähige Grundlage für die Verurteilung bilden.
a)
Eines der Indizien - ob für Körperkontakt des Angeklagten mit dem Opfer oder dafür, daß der Angeklagte das Fahrzeug, den Opel Kadett gefahren hat, oder für beides, ist nach den Ausführungen nicht klar - besteht nach Auffassung des Landgerichts darin, daß fünf schwarze Wollfasern von der Hose der Irma G. der Mutter der getöteten Petra S., auf dem Fahrersitz des Opel Kadett, eine Faser am Fuß der Leiche und zwei weitere an dem am Tage nach der Tat getragenen Pullover des Angeklagten gefunden worden sind. Dazu bemerkt das Landgericht, daß "von der schwarzen Wollhose der Irma G. stammende Fasern auf weiteren Kleidungsstücken nicht sichergestellt" worden sind (UA S. 39). Dies steht im Widerspruch zu der Beweiswürdigung (UA S. 62 ff), in welcher die Strafkammer davon ausgeht, daß schwarze Wollfasern auf dem grünen T-Shirt und dem weißen Unterhemd des Angeklagten, die er am Tattage und am Tag danach getragen hat, gefunden worden seien. Die von der Strafkammer erwogene Möglichkeit, daß von der Unterkleidung des Angeklagten solche Fasern auf den nicht am Tattage getragenen Pullover übertragen worden sind, entbehrt deshalb einer gesicherten Grundlage. Zwar ist ein bloßes Fassungsversehen nicht auszuschließen. Die Strafkammer hat sich mit dem Umstand, daß auch andere Fasern gefunden worden sind, und mit den möglichen Übertragungswegen sehr eingehend auseinandergesetzt. Es spricht deshalb vieles dafür, daß ihre Gesamtwertung zutreffend ist (UA S. 66). Bei der hohen indiziellen Bedeutung der Übertragung verschiedener Fasern auf Kleidungsstücke und auf das Innere des Fahrzeugs für die Überführung des Angeklagten, stellt die aufgezeigte Ungenauigkeit aber einen rechtlich nicht hinnehmbaren Fehler der Beweiswürdigung dar.
b)
Eine weitere Unstimmigkeit enthält das Urteil auch hinsichtlich der Sandanhaftungen, die nach Auffassung des Landgerichts u.a. belegen, daß der Angeklagte den Opel Kadett am Tatabend gefahren hat (UA S. 58). Dies ist aber nicht ohne weiteres mit den Ausführungen des Landgerichts zu vereinbaren. Während in den Feststellungen ausgeführt ist, daß sich "Ähnlichkeiten nach Farbe, Korngröße und epimikroskopischer Übereinstimmung zwischen den Bodenantragungen an den Stiefeln des Angeklagten mit Bodenanhaftungen an der Fußmatte des Fahrersitzes, an der Mittelkonsole und am Gummi des Bremspedals" (UA S. 38) finden, geht der Tatrichter bei der Beweiswürdigung davon aus, "daß Sandanhaftungen vom linken Schuh des Angeklagten in der Korngröße und epimikroskopischer Übereinstimmung zeigen mit Anhaftungen an der Fußmatte des Fahrersitzes und ferner eine Korrespondenz zu den Antragungen an der Mittelkonsole und dem Bremspedal" (UA S. 59). Angesichts des Umstandes, daß sowohl der Sand an den Schuhen der Getöteten als auch an den Stiefeln des Angeklagten und im Opel Kadett von verschiedenen Stellen des Grundstücks stammte (UA S. 38), ist die Frage, ob die Sandanhaftungen "Ähnlichkeiten" oder "Übereinstimmung" aufwiesen, für die Frage der Gewichtigkeit dieses Indizes von Bedeutung.
c)
Das Argument des Tatrichters, nur der Angeklagte habe als Täter ein dringendes Interesse gehabt, Tatort, Anlaß und Motiv der Tötung zu verschleiern und dafür ein hohes Risiko beim Transport der Leiche auf sich zu nehmen (UA S. 58), ist deshalb unverständlich, weil jeder Täter ein Interesse an der Verschleierung von Tatumständen hat, die auf ihn als Täter hinweisen.
d)
Die Strafkammer setzt sich schließlich bei ihrer Beweiswürdigung nicht mit dem Umstand auseinander, daß an zwei von den acht in der Tiefgarage in der Nähe des Opel Kadett gefundenen Zigarettenkippen der Marke Marlboro Merkmale gefunden worden sind, die nach den Ausscheidereigenschaften von der getöteten Petra S. - die Nichtraucherin war (UA S. 25) - und Leif K. stammen können (UA S. 36). Einige im Kadett gefundene Haare können von K., Frau E. oder dem Angeklagten stammen (UA S. 35). Die Zigarettenkippen in die Beweiswürdigung einzubeziehen, war hier schon deshalb erforderlich, weil auch im Keller am Kopf der Getöteten eine Zigarettenkippe der Marke Marlboro gefunden wurde (UA S. 25). Ohne die Feststellungen hinsichtlich der Zigarettenkippen und der Haare zu berücksichtigen, geht die Strafkammer davon aus, daß die Untersuchungen des Landeskriminalamtes keine den Zeugen K. belastende Tatsachen (UA S. 70) erbracht haben.
3.
Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sämtliche gegen den Angeklagten sprechende Indizien allein betrachtet nur von schwachem Beweiswert sind, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Wegfall der genannten Beweisanzeichen oder sogar eines von ihnen dazu geführt hätten, daß der Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten in Zweifel gezogen hätte.
Harms
Schäfer
Häger
Nack