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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1992, Az.: 5 StR 456/92

Mord in Tateinheit mit Raub; Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung des Tatrichters ; Würdigung von Beweisanzeichen; Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1992
Aktenzeichen
5 StR 456/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 27.04.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 510

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Nack als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Angeklagten,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

3

II.

Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am 23. April 1988 in der Wohnung der ihm bekannten Familie D. in P. auf. Gegen 15.45 Uhr verließ er diese Wohnung, begab sich in die im Dachgeschoß desselben Hauses gelegene Wohnung der Frau S. und erdrosselte diese, um an Geld zu kommen. Nachdem er Frau S. [getötet hatte, durchsuchte er die Wohnung nach Bargeld und nahm etwa 1.000 DM mit.

4

Der Angeklagte hatte zunächst bestritten, zur Tatzeit in P. gewesen zu sein. Nach Vorliegen eines Gutachtens, das ihn als möglichen Verursacher von Tatspuren auswies, ließ er sich wie folgt ein: Er habe sich um 16.00 Uhr in P. in der Wohnung der Familie D. zusammen mit Bogdan D. und Kadir T. aufgehalten. D. habe erklärt, er wolle jetzt "den Sprung machen", daß heißt einen Einbruch oder Diebstahl begehen. D. und T. hätten die Wohnung verlassen und sich ins obere Stockwerk des Hauses begeben. Er sei den beiden nach drei bis fünf Minuten gefolgt und habe die Wohnung der Frau S. betreten. Er habe gesehen, daß Frau S. auf dem Boden gelegen habe; D. habe sie an den Beinen festgehalten, während T. die Frau mit einem Handtuch gewürgt habe. Er habe seine Zigarette im Aschenbecher ausgedrückt, um zu helfen. Als er T. von Frau S. wegzerren wollte, habe die sich wehrende Frau ihm im Gesicht Kratzspuren zugefügt. Er sei dann beiseite gestoßen worden und auf die Aufforderung des D., er solle verschwinden, in die Wohnung der Familie D. zurückgekehrt.

5

III.

1.

Das Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt.

6

a.

Die Einlassung sei nicht glaubhaft. Sie sei schon in sich widersprüchlich und widerspreche auch den früheren Angaben des Angeklagten über seinen Aufenthalt in der Wohnung D. und die Ursache seiner Verletzungen im Gesicht.

7

b.

Aufgrund der Tatspuren sei anzunehmen, daß der Angeklagte zur Tatzeit allein in der Wohnung der Frau S. war und daß er diese alleine getötet hat. Dafür zieht das Landgericht folgende Indizien heran:

8

aa. In der Wohnung der Frau S. wurden zwei Zigarettenkippen der vom Angeklagten verwendeten Marke Marlboro gefunden, die DQA- und Blutgruppenmerkmale aufwiesen, für die der Angeklagte, nicht aber die von diesem beschuldigten D. und T. als Verursacher in Betracht kommt. Dasselbe gilt für Anhaftungen unter den Fingernägeln des Opfers, die von Abwehrhandlungen herrühren können. Auch hier kommt der Angeklagte im Gegensatz zu D. und T. als Spurenverursacher in Betracht.

9

bb.

Frau S. pflegte ihre Gäste mit einem Glas Schnaps zu bewirten. Nach der Tat fand sich zwar der Untersetzer, auf dem Frau S. den Schnaps üblicherweise servierte; eines von ursprünglich sechs Schnapsgläsern, die Frau S. besessen hatte, fehlte aber.

10

cc.

Da die Tatspuren nicht auf einen weiteren Täter hindeuteten, vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Angeklagten als Spurenverursacher hinwiesen, da der Angeklagte zwei Zigarettenkippen zurückgelassen und sich somit länger als behauptet in der Wohnung aufgehalten habe, da die vom Angeklagten beschuldigten D. und T. als Spurenverursacher ausschieden und da Frau S. vor ihrem Tod ersichtlich nur einer Person Schnaps angeboten habe, habe der Angeklagte die Tat allein begangen.

11

c.

Das Aussageverhalten der vom Angeklagten beschuldigten D. und T. - von denen das Landgericht nicht feststellen konnte, sie seien zur Tatzeit nicht in der Nähe des Tatorts gewesen - sei nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. D. habe von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht; T. Angaben zu seinem Aufenthalt in der Wohnung der Familie D. am Tattag seien widersprüchlich gewesen.

12

2.

Mit dieser Wertung der Beweislage wird das Landgericht den Besonderheiten des Falles nicht gerecht.

13

a.

Das Revisionsgericht hat allerdings die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urt. vom 13.8.91 - 5 StR 231/91).

14

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewißheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, daß das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH, Urt. vom 13.8.91 - 5 StR 231/91; BGH Beschl. vom 29.7.91 - 5 StR 278/91; BGH NJW 1982, 2882, 2883 mit weiteren Nachweisen; BGHR StPO § 261 Identifizierung 6; BGHR a.a.O. Überzeugungsbildung 7; vgl. auch Herdegen NStZ 1987, 193, 198; einschränkend Foth NStZ 1992, 444, 446).

15

b.

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, soweit die Mitwirkung weiterer Tatbeteiligter ausgeschlossen wird.

16

Keine Bedenken bestehen allerdings dagegen, daß das Landgericht aufgrund der gegebenen Beweislage von der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort ausgegangen ist.

17

Angesichts der Einlassung des Angeklagten und des Aussageverhaltens der Zeugen D. und T. kann aber die alleinige Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort und damit die Alleintäterschaft des Angeklagten nicht damit begründet werden, von weiteren Tätern seien keine Spuren ersichtlich und Frau S. habe nur einer Person Schnaps angeboten.

18

Die Spuren - Zigarettenkippen und Fingernägelanhaftungen beim Opfer - weisen lediglich darauf hin, daß der Angeklagte am Tatort geraucht und daß Frau S. den Angeklagten bei Abwehrhandlungen verletzt hat. Diese Spuren schließen aber die Mitwirkung weiterer Personen bei der Tat nicht aus.

19

Einziges Indiz für die Alleintäterschaft des Angeklagten wäre danach nur noch der Umstand, daß Frau S. vor ihrem Tod nur eine Person mit Schnaps bewirtet hat. Ob aber aus dem Fehlen eines Schnapsglases in der Wohnung des Opfers dieser Schluß überhaupt gezogen werden kann, zumal der Täter am Tatort andere Spuren wie Zigarettenkippen hinterlassen hat, erscheint fraglich. Jedenfalls genügt dieser Umstand angesichts seines geringen Beweiswerts allein nicht, die Mitwirkung weiterer Personen bei der Tat auszuschließen.

20

Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Waren mehrere an der Tat beteiligt, ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nur Gehilfe war.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack