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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1998, Az.: 4 StR 629/97

Stellung eines unbeschränkten Revisionsantrages; Erfordernis einer ordnungsgemäßen und bestimmten Revisionsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1998
Aktenzeichen
4 StR 629/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schwerin - 14.07.1997

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 20. Januar 1998
gemäß §§ 349 Abs. 1, 397 a StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 14. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

1.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt,

das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

3

Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann sie das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Ob die Beschwerdeführerin hiernach ein zulässiges Ziel verfolgt, muß sich aus dem Revisionsantrag und dessen Begründung zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daran fehlt es hier.

4

Der Angeklagte ist wegen des zur Nebenklage berechtigenden Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden. Insoweit erhebt die Nebenklägerin gegen den Schuldspruch keine ausdrücklichen Einwendungen. Mit den innerhalb der Revisionsbegründungsfrist allein näher ausgeführten Verfahrensbeschwerden beanstandet die Nebenklägerin, durch prozeßordnungswidrige, insbesondere ohne ihre Zustimmung erfolgte Einstellung des Verfahrens, "soweit es die dem Stich vorausgehende Körperverletzung durch Schläge betrifft" (SA Bd. II Bl. 283), sei "die Tat im Urteil nicht unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt(en) erschöpfend behandelt worden" (RB S. 4). Dies läßt auch bei sachgerechter Auslegung (vgl. dazu BGHR § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3) die Möglichkeit offen, daß die Nebenklägerin - was zulässig wäre - die Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen versuchten Totschlags erstrebt, wofür ihr dementsprechend in der Hauptverhandlung gestellter Schlußantrag sprechen könnte. Für diesen Fall ergäbe auch der unbeschränkt gestellte Revisionsantrag einen Sinn. Die Rechtsmittelbegründung wiederum kann dahin verstanden werden, daß die Nebenklägerin die Verurteilung des Angeklagten zusätzlich wegen der von der teilweisen Einstellung betroffenen Körperverletzung erreichen möchte, was für sich genommen ebenfalls ein zulässiges Ziel wäre. Ebenso läßt der Zusammenhang der Revisionsbegründung aber auch die Deutung zu, daß - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Dezember 1997 meint - die Nebenklägerin in Wirklichkeit lediglich die Verhängung einer höheren Strafe erstrebt. Zu dieser Annahme veranlaßt insbesondere, daß die Strafkammer im Urteil auch im Hinblick auf die (einfache) Körperverletzung, deren Würdigung die Nebenklägerin vermißt, vollständige Feststellungen getroffen und sie auch ausdrücklich strafschärfend gewertet hat (UA 11, 24).

5

Da somit offenbleibt, welches Ziel die Nebenklägerin mit ihrer Revision verfolgt und ob sie nur den Strafausspruch beanstandet hat, genügt die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - 4 StR 120/97). Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Daran vermag auch die Klarstellung des Rechtsmittelziels durch den Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 20. Januar 1998 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revision, mit dem sie dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentritt, ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschluß vom 17. August 1993 - 4 StR 432/93).

6

2.

Dem Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGHR StPO § 379 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12). Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

7

3.

Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1995 - 2 StR 113/95).

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