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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.1993, Az.: 4 StR 432/93

Revision gegen ein Urteil mit Verhängung einer Maßregel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.08.1993
Aktenzeichen
4 StR 432/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 11.03.1993

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Abdellatlf B. aus F. geboren am ... 1963 in M. (Ma.).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 17. August 1993
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 1993 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

2

Die Nebenklägerin hat zwar die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anficht, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt (BGH, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 StR 302/92 m.w.N.), oder ob sie nur den Strafausspruch beanstanden will. Damit ergibt sich aus der Revisionsbegründung nicht, ob die Anforderungen an eine zulässige Nebenklägerrevision nach § 400 Abs. 1 StPO erfüllt sind.

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