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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1997, Az.: 4 StR 120/97

Anschluss als Nebenkläger; Anforderungen an die Revisionsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1997
Aktenzeichen
4 StR 120/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 20.11.1996

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessgegner

Giovanni Carmine C. aus B., geboren am ... 1951 in C. Italien, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. April 1997
gemäß §§ 349 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. November 1996 wird als unzulässig verworfen.

    Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Der Antrag des Nebenklägers, ihm in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger hat zwar beantragt, "das angefochtene Urteil aufzuheben"; er hat das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründet. Damit hat er nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß er das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob der Nebenkläger sich auch gegen den freisprechenden Teil des Urteils wendet (was für sich genommen zwar zulässig wäre, im Hinblick auf den uneingeschränkten Aufhebungsantrag allerdings zweifelhaft ist) oder ob er lediglich die Strafbemessung beanstanden will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt unter diesen Umständen nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.).

2

Der Antrag des Nebenklägers auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, soweit er die eigene Revision betrifft, weil sie unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6 und 9). Soweit der Antrag die Revision des Angeklagten betrifft, ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, weil jenes Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

3

Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch seine unzulässige Revision erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmittel des Angeklagten, bei dessen Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenso zu unterbleiben hatte, war ebenfalls erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Maatz
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