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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1997, Az.: 4 StR 432/97

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung; Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung; Vornahme einer revisionsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1997
Aktenzeichen
4 StR 432/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 24.02.1997

Verfahrensgegenstand

sexueller Mißbrauch von Kindern

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Februar 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Höhe der Gesamtstrafe sowie deren Aussetzung zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Zwar läßt sich dies dem Revisionsantrag nicht ohne weiteres entnehmen; aus der Revisionsbegründung ergibt sich aber, daß die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht "die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB unzutreffend angewandt" und im übrigen die Gesamtfreiheitsstrafe zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt habe.

3

Der Generalbundesanwalt ist allerdings der Ansicht, die Rechtsmittelbeschränkung sei deswegen unwirksam, weil die Strafkammer eine der Einzelstrafen fehlerhaft bemessen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, daß die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist; darauf, daß dem Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen möglicherweise Fehler unterlaufen sind, kommt es dagegen nicht an (BGH NJW 1979, 936 [BGH 06.12.1978 - 3 StR 437/78];  1993, 210 [BGH 01.09.1992 - 1 StR 487/92];  Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 79; Ruß in KK-StPO 3. Aufl. § 318 Rdn. 8 a). Im übrigen hat sich die Strafkammer - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - bei der Einzelstrafzumessung für den Fall III.6. der Urteilsgründe an die von ihr aufgestellten Strafzumessungskriterien (UA 18) gehalten; denn dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte in diesem Fall das sexuelle Geschehen mit der Videokamera aufgenommen hat (UA 13).

4

2.

Der Gesamtstrafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der dabei auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein; eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320 m.w.N.; 34, 345, 349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe und entsprechend für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11).

5

Durchgreifende Rechtsfehler sind danach hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung nicht erkennbar. Allerdings hat die Strafkammer dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er "in keinem der Fälle ... sich über einen erkennbaren Widerstand der Kinder hinweggesetzt hat" (UA 19). Jedoch ist dieser Satz im Zusammenhang mit dem darauf folgenden zu lesen, wonach der Angeklagte "in dem Fall des Kindes Sabrina P. ... schon bei dem ersten verbalen Widerstand des Mädchens aufgehört" hat (UA 19). Die Strafkammer wollte somit ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß es dem Angeklagten ferngelegen hat, sich über ein - auch nur verbales - Abwehrverhalten der Kinder hinwegzusetzen. Dagegen hat sie nicht das bloße Fehlen von - den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllender - Gewaltanwendung strafmildernd berücksichtigt, was rechtlichen Bedenken begegnen würde (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82 und vom 5. März 1997 - 2 StR 641/96).

6

3.

Auch die Begründung des Landgerichts hinsichtlich der dem Angeklagten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3).

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic