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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1997, Az.: 2 StR 641/96

Strafmildernde Berücksichtigung fehlender Gewaltanwendung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes; Erfordernis der Erörterung einer ausgesprochenen Strafe wenn sich diese bei mehrfacher Tatbegehung an der unteren Grenze des Strafrahmens liegt; Strafmilderung bei Täter der in zerrütteten Familienverhältnissen aufgewachsen und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist; Strafmildernde Berücksichtigung der Tatsache, dass seit Tatbegehung mehrere Jahre verstrichen sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1997
Aktenzeichen
2 StR 641/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 22.07.1996

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessgegner

Dirk Fritz B., geboren am ... 1967 in W.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. März 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode, und
die Richterin Dr. Otten als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Juli 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen.

2

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den Strafausspruch an. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Der Angeklagte hat in der Zeit zwischen dem 4. Juli 1988 und dem 27. Oktober 1991 die zu Beginn des Tatzeitraums sechs Jahre und an dessen Ende 10 Jahre alte Zeugin Nadine M. in 46 Fällen sexuell mißbraucht. Zunächst streichelte er nur die Scheide des Kindes (4 Fälle). Später führte er auch einen Finger in die Scheide ein, was dem Kind Schmerzen verursachte (9 Fälle). In der Mehrzahl der Fälle (33) veranlaßte er das Mädchen darüber hinaus, an seinem Glied bis zum Samenerguß zu manipulieren.

4

Das Landgericht hat lediglich bei den ersten vier Taten minder schwere Fälle bejaht und insoweit Einzelstrafen von je sechs Monaten verhängt. In den neun Fällen, in denen der Angeklagte auch einen Finger in die Scheide des Kindes einführte, hat es jeweils auf sieben Monate und in den weiteren 33 Fällen jeweils auf acht Monate Freiheitsstrafe erkannt. Dabei hat es dem Angeklagten zugute gehalten, daß er in zerrütteten Familienverhältnissen aufgewachsen und strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, daß seit Tatbegehung mehrere Jahre verstrichen seien und daß er keine Gewalt (List oder Drohungen) angewandt habe (UA S. 46, 47, 49). Zu seinen Lasten wurde gewertet, daß er dem Kind in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle körperliche Schmerzen zugefügt habe.

5

An dieser Begründung ist bereits fehlerhaft, daß die fehlende Gewaltanwendung dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten wurde. Wäre der Angeklagte gewaltsam vorgegangen, dann hätte er den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Daß er dies nicht zusätzlich getan hat, kann ihm im Rahmen der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern nicht zugute gehalten werden. Vor allem aber hat das Landgericht die sehr milden Strafen nicht ausreichend begründet.

6

Es hat in den Fällen fünf bis 46 jeweils Einzelstrafen verhängt, die bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nur ein und zwei Monate über der Mindeststrafe liegen. An die Begründung einer Strafe sind indessen um so höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich diese der unteren oder oberen Grenze des anzuwendenden Strafrahmens nähert.

7

Im vorliegenden Falle, in dem der Angeklagte mehrfach eine Strafvorschrift verletzt hat, die dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dient, hätte das Landgericht bei der Bemessung der Strafe vor allem erörtern müssen, welche Folgen die Taten des Angeklagten für die psychische, insbesondere die sexuelle Entwicklung des Kindes haben. Diese Erörterung mußte sich dem Landgericht um so mehr aufdrängen, als sich aus der im Urteil wiedergegebenen Befragung des Kindes in der Hauptverhandlung ergibt, daß das Mädchen sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat.

8

Daß die Strafkammer den genannten für die Bewertung der Schuld des Angeklagten maßgeblichen Umstand nicht erörtert hat, stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1).

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Otten