Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1997, Az.: IX ZR 10/97
Übernahme der Bürgschaft auf bereits bestehende Forderungen; Vermeintlich objektiv vorliegende Umstände als Entscheidungsbasis des Gerichts; Anwendbarkeit der Grundsätze über die Ehegattenbürgschaft auf Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Bürge ist; Erforderlichkeit einer erneuten Vernehmung, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1997
- Aktenzeichen
- IX ZR 10/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Jena - 03.12.1996
- LG Erfurt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KTS 1998, 222-223
- MDR 1998, 120 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1998, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Notwendigkeit einer wiederholten Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht.
Redaktioneller Leitsatz
Eine erneute Vernehmung sit nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen will, sondern auch dann, wenn es die protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz.
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1997
durch
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Dezember 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die klagende Sparkasse gewährte im Jahre 1992 der E. G. und F. GmbH (im folgenden: EGF) einen Kredit von 9 Mio. DM zur Finanzierung des "E.-C." (Musik- und Konzerthalle mit Gaststätten und Nebeneinrichtungen) in E. Der Kredit wurde gesichert durch eine Grundschuld über 13 Mio. DM. Die Beklagte, Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der EGF, übernahm auf einem Formular der Klägerin am 30. März 1993 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage von 6 Mio. DM "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen" gegen die EGF. Am 30. August 1994 wurde über deren Vermögen die Gesamtvollstreckung beantragt. Mit Schreiben vom gleichen Tage nahm die Klägerin die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich vornehmlich damit, die Bürgschaft habe sie nur zu dem Zweck übernommen, damit künftig auszureichende Kredite der Klägerin abzusichern. Zu einer Kreditausweitung sei es aber nicht gekommen. Für die im Zeitpunkt der Verbürgung - und auch heute noch - bestehenden Schulden der EGF hafte sie als Bürgin nicht.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 1,5 Mio DM nebst Zinsen nach Vernehmung von Zeugen im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, ohne die Beweisaufnahme zu wiederholen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bürgschaft entgegen dem Text der Urkunde nicht für bereits bestehende Forderungen der Klägerin gegen die EGF übernommen worden sei. Um dies festzustellen, habe es keiner Wiederholung der Beweisaufnahme bedurft. Das Landgericht habe die Aussagen der vernommenen Zeugen unzutreffend gewürdigt.
II.
Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat, indem es die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen zum Teil abweichend würdigte, ohne die Beweisaufnahme wiederholt zu haben, gegen § 398 Abs. 1 ZPO verstoßen.
a)
Der Zeuge W., Kreditsachbearbeiter der Klägerin, hat vor dem Landgericht ausgesagt, die Beklagte habe seinerzeit gefragt, ob sie wirklich die Bürgschaftsurkunde unterzeichnen müsse. Dies habe er unter Hinweis darauf bejaht, daß andernfalls die bisherigen Kredite fällig gestellt werden müßten. Er habe keine Erinnerung daran, daß die Bürgschaft unter einer Bedingung gestanden habe. Das Landgericht hat diese Aussage für nicht weniger glaubhaft gehalten als die entgegenstehenden Angaben des Ehemannes der Beklagten und eines früheren Mitarbeiters. Es ist deshalb davon ausgegangen, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis einer von dem schriftlichen Vertrag abweichenden Zweckbestimmung der Bürgschaft nicht geführt.
b)
Das Berufungsgericht hat zwar den Zeugen W. als glaubwürdig bezeichnet, aber zugleich darauf hingewiesen, der Zeuge habe nicht in Abrede gestellt, daß die Bürgschaft der Absicherung einer Nachfinanzierung habe dienen sollen. Die Aussage des Zeugen schließe also die von der Beklagten behauptete Zweckgebundenheit der Bürgschaft nicht aus.
c)
Dabei hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß eine erneute Vernehmung nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur dann erforderlich ist, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders beurteilen will, sondern auch dann, wenn es die protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (BGH, Urt. v. 22. September 1988 - IX ZR 219/87, WM 1988, 1654, 1655; v. 6. Dezember 1990 - I ZR 25/89, BGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 9; v. 29. Januar 1991 - XI ZR 76/90, WM 1991, 963, 964; v. 12. November 1991 - VI ZR 369/90, NJW 1992, 741, 742; v. 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, WM 1992, 2104, 2107, insoweit in BGHZ 119, 283 ff nicht abgedruckt; v. 24. November 1992 - XI ZR 86/92, BGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 17; v. 21. Dezember 1992 - II ZR 276/91, BGHR ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 16).
2.
Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch rechtsfehlerhaft (Verstoß gegen § 286 ZPO).
a)
Zu dem Ergebnis, der Zeuge W. habe nicht in Abrede gestellt, daß die Bürgschaft (ausschließlich) zur Absicherung der Nachfinanzierung gedient habe, hat das Berufungsgericht nur gelangen können, indem es den Aussagekern - die Unterzeichnung der Bürgschaft sei erforderlich, damit die bisherigen Kredite nicht fällig gestellt werden müßten - unberücksichtigt ließ.
b)
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung von vermeintlich objektiven Umständen leiten lassen. Diese sind aber entweder nicht festgestellt oder nicht aussagekräftig.
aa)
Falls es zwischen den Parteien Nachfinanzierungsgespräche gab, spricht dies nicht zwingend dafür, daß die Bürgschaft ausschließlich deswegen verlangt und übernommen wurde, um neu auszureichende Kredite abzusichern.
bb)
Die Erwägung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte "für bereits bestehende Schulden eines konkursreifen Unternehmens hätte bürgen müssen", ohne die begründete Erwartung zu haben, dadurch neue Kredite von der Klägerin zu erhalten, ist deswegen fehlerhaft, weil zusätzliche Sicherheiten häufig gegeben werden, um eine aufgetretene Sicherheitslücke zu schließen und dadurch den Kreditgeber von einer Beendigung seines Kreditengagements abzuhalten. Daß die EGF schon im März 1993 konkursreif gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist nicht einmal behauptet worden. Die Gesamtvollstreckung ist erst 17 Monate später beantragt worden.
cc)
Fehlerhaft ist schließlich auch die Argumentation des Berufungsgerichts, ein "wirtschaftlich vernünftig handelnder Kreditgeber" hätte, wenn die Grundschuld, wie die Klägerin behaupte, nicht ausreichend werthaltig gewesen sei, keine Bürgschaft der Beklagten verlangt, sondern die Kreditverträge gekündigt. Dadurch wäre lediglich die Sicherheitslücke offenkundig geworden. Im übrigen ist eine Sicherheitslücke für sich allein kein Kündigungsgrund. Solange der Kredit laufend bedient wird - also noch nicht notleidend ist -, kann der Kreditgeber lediglich ergänzende Sicherheiten verlangen. Eben dies hat die Klägerin nach ihrer Behauptung getan. Das Berufungsgericht hat insofern seiner Beweiswürdigung Regeln wirtschaftlicher Lebenserfahrung unterlegt, die nicht zutreffen.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).
1.
Entgegen der Revisionserwiderung sind die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die "Ehegattenbürgschaft" im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte verbürgte sich nicht für eine Schuld des Ehegatten, sondern für die Verbindlichkeiten einer GmbH, deren Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin sie war. Die Bürgschaft diente letztlich ihren eigenen unternehmerischen Zielen. Die Beklagte war auch nicht mittellos. Sie hielt das Stammkapital der EGF von immerhin 500.000,00 DM und hat nicht behauptet, für ihre Dienste als Geschäftsführerin nicht angemessen entlohnt worden zu sein.
Die - von der Klägerin bestrittene und mit Beteuerungen, welche die Beklagte unmittelbar vor der Verbürgung gegenüber der Klägerin abgegeben hat, nicht zu vereinbarende - Behauptung der Beklagten, sie habe das Stammkapital der EGF lediglich treuhänderisch für den Ehemann gehalten, ist für sich genommen ungeeignet, die Wirksamkeit der Bürgschaft in Frage zu stellen. Wenn die Beklagte wirklich nur Treuhänderin des Ehemannes war, hat sie gegen diesen wegen etwaiger Aufwendungen auf die Bürgschaft einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Daß dieser wertlos sei, ist nicht dargetan.
2.
Der Revisionserwiderung kann auch nicht gefolgt werden, soweit diese die "Anlaß"-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen möchte. Zum einen steht die Beklagte jedenfalls als Geschäftsführerin der Schuldner-GmbH nicht im Schutzbereich der §§ 3, 9 AGBG (BGHZ 130, 19, 30 [BGH 18.05.1995 - IX ZR 108/94]; 132, 6, 9 [BGH 18.01.1996 - IX ZR 69/95]; BGH, Beschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 316/95, ZIP 1997, 449). Zum anderen stellt sich die Frage, ob die Bürgenhaftung wirksam auf künftige Kreditforderungen gegen die Hauptschuldnerin ausgedehnt worden ist, hier von vornherein nicht, weil die Beklagte geltend macht, überhaupt nur für künftige Forderungen die Haftung übernommen zu haben. Die Beklagte bekämpft eine Ausdehnung in umgekehrter Richtung. Daß ein Bürge für die bestehenden Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einstehen soll, ist für ihn aber weder überraschend noch widerspricht dies dem gesetzlichen Leitbild.
IV.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Das Berufungsgericht wird den bislang unerledigten Beweisantritten nachgehen müssen. Noch nicht befaßt hat es sich auch mit dem - soweit ersichtlich - unstreitigen Vorbringen der Klägerin, sie habe die Beklagte aufgefordert, die Darlehensverträge vom 27. August 1993 nicht nur als Geschäftsführerin der EGF, sondern zusätzlich als Bürgin zu unterschreiben. Dies sei dann auch geschehen. Dieser Umstand könnte der Behauptung der Beklagten entgegenstehen, sie habe sich nur für "neue Kredite" verbürgen wollen. Denn durch die Darlehensverträge vom 27. August 1993 wurden lediglich die Konditionen des früheren, bereits vor Übernahme der Bürgschaft ausgereichten Kredits geändert. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Stodolkowitz,
Fischer Richter am Bundesgerichtshof,
Dr. Zugehör ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft,
Ganter