Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1996, Az.: IX ZR 316/95
Unwirksamkeit einer weiten Zweckerklärung bei der Bürgschaft; Wahrung der Schriftform einer Bürgschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 316/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 14584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.11.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EWiR 1997, 837-838 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1996, 3205 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1997, 69
- ZIP 1997, 1279-1284 (Urteilsbesprechung von Ass. Andreas Trapp)
- ZIP 1997, 449 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die neuere Senatsrechtsprechung zur Unwirksamkeit einer weiten Bürgschaftszweckerklärung ist auf die Bürgschaft eines GmbHGeschäftsführers für Schulden seiner GmbH grundsätzlich nicht anwendbar.
In dem Rechtsstreit hat
der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 24. September 1996
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 1995 wird nicht angenommen.
- 2.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg ( § 554 b ZPO).
1.
Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit einer weiten Zweckerklärung bei der Bürgschaft (BGHZ 130, 19 ff[BGH 18.05.1995 - IX ZR 108/94]; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, WM 1996, 436, 437;v. 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 768 f) ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein Geschäftsführer sich für Schulden seiner GmbH verbürgt. Da der Bürge hier die Geschäfte der Hauptschuldnerin führt, hat er regelmäßig auch Einfluß auf Art und Höhe ihrer Kreditverbindlichkeiten. Entscheidet nach der internen Geschäftsordnung der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung über die Kreditaufnahme, muß diese Entscheidung vom Geschäftsführer doch umgesetzt werden. Er kann dann, wenn er eine Ausdehnung seines Bürgenrisikos vermeiden will, die Bürgschaft rechtzeitig kündigen. Insofern ist die Lage für ihn kontrollier- und beherrschbar. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, die nach der Satzung einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, so kann jeder Geschäftsführer eine Ausweitung des Kredits, für den er sich verbürgt hat, im Innenverhältnis von seiner Zustimmung abhängig machen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1968 - II ZR 43/66, WM 1968, 1329).
2.
Entgegen der Meinung der Revision muß zur Wahrung der Schriftform des § 766 BGB die Verbindlichkeit, die Anlaß für die Verbürgung war, nicht in der Bürgschaftsurkunde selbst bezeichnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die weite Zweckerklärung wirksam vereinbart ist und die Bürgschaft sich demgemäß auch auf solche Verbindlichkeiten bezieht, die nicht den Anlaß der Verbürgung darstellen.
Kreft,
Stodolkowitz,
Zugehör,
Ganter