Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1997, Az.: IX ZB 47/97

Erhebung einer Gerichtsgebühr für jede erfolglose Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1997
Aktenzeichen
IX ZB 47/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 25819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 10.07.1997 - AZ: IX ZB 48/97

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 18.09.1997 - AZ: IX ZB 48/97

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 18. September 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die zweite Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1997 (IX ZB 48/97) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hat gegen zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichts erfolglos Beschwerden eingelegt: gegen denjenigen vom 24. Februar 1997, durch den die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen worden war, und gegen denjenigen vom 10. März 1997, durch den sein späteres Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen wurde. Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat - auf der Grundlage eines Streitwerts von 35.240 DM - für jede Beschwerde eine Gebühr von 565 DM festgesetzt.

2

Mit der Erinnerung beantragt der Beklagte,

nur eine einzige Gebühr festzusetzen.

3

Die gemäß § 5 Abs. 1 und 3 GKG zulässige Erinnerung - der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat - ist nicht begründet. Nach Nr. 1906 KV GKG wird eine Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG grundsätzlich für jede erfolglose Beschwerde erhoben. Nach § 27 GKG wird allerdings unter anderem die Verfahrensgebühr in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Eine einheitliche Instanz in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn gegen mehrere Entscheidungen der Vorinstanz Rechtsmittel eingelegt werden (allgem. Meinung, vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG § 27 Rdnr. 9 a.E.). Insbesondere leitet danach grundsätzlich jede Beschwerde gegen einen gesonderten Beschluß eine neue "Instanz" ein. Nur eine einzige, einheitliche Instanz mag allerdings vorliegen, wenn die zweite angefochtene Entscheidung lediglich eine Ergänzung der ersten zum selben Streitgegenstand darstellt (vgl. Markl/Meyer, GKG 3. Aufl. § 27 Rdnr. 5 Stichwort "Rechtsmittel"). Das traf im vorliegenden Falle aber nicht zu. Vielmehr sind mit den Rechtsmitteln gegen einen Verwerfungsbeschluß nach § 519 b ZPO einerseits und gegen die verweigerte Wiedereinsetzung andererseits (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO) unterschiedliche Rechtsschutzziele zu verfolgen: Wiedereinsetzungsgründe können nicht mit dem Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß geltend gemacht werden, sofern dieser nicht selbst über ein Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden hatte (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67, NJW 1968, 107; v. 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 55. Aufl. § 519 b Rdnr. 15 m.w.N.). Da der Beklagte hier die Wiedereinsetzung erst nach dem Beschluß vom 24. Februar 1997 beantragt hatte, hätte er mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß allein eine etwaige Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist selbst rügen können.

4

Aus anderen Gründen waren die Beschwerden ebenfalls nicht gebührenfrei.

Brandes
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer